I. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bestimmungsberechtigten
Rz. 17
Wurde der Vermächtnisnehmer durch den Beschwerten oder den Dritten bestimmt, fühlen sich unter Umständen die nicht berücksichtigten potenziellen Vermächtnisnehmer zurückgesetzt und streben eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Auswahl des Vermächtnisnehmers an. Eine gerichtliche Überprüfung der Auswahl des Vermächtnisnehmers ist jedoch nur sehr eingeschränkt möglich. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob eine wirksame Bestimmungserklärung vorliegt. D.h., der Bestimmungsberechtigte muss handlungsfähig sein und die Auswahl aus dem begünstigten Personenkreis getroffen haben, ohne dabei sittenwidrig oder arglistig zu handeln. Eine Überprüfung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit findet nicht statt.
II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Fristsetzung und Rechtsmittel
Rz. 18
Für die Fristsetzung ist das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers zuständig. In funktionaler Hinsicht ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zuständig. Bei der Fristsetzung handelt es sich um eine sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgabe i.S.d. § 342 FamFG. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts sind die befristete Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 58 ff. FamFG und die Rechtsbeschwerde (§ 133 GVG), sofern diese vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§§ 70 ff. FamFG). Das Recht zur Stellung eines Antrags auf Fristbestimmung steht allen Beteiligten zu (§ 345 FamFG). Beteiligte sind dabei alle, die nach der Verfügung des Erblassers als Vermächtnisnehmer bestimmt werden könnten; erfolgt die Bestimmung durch einen Dritten, ist auch der durch das Vermächtnis Beschwerte Beteiligter.
III. Beweisfragen
Rz. 19
Derjenige, der aufgrund einer Bestimmungserklärung auf Erfüllung des Vermächtnisses klagt, muss darlegen und beweisen, dass er zum Vermächtnisnehmer berufen ist.
Rz. 20
Im Fall des klagenden Gesamtgläubigers (Abs. 3) hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Bestimmungsberechtigte die Bestimmung nicht mehr treffen kann.
Rz. 21
Beruft sich ein Gesamtgläubiger auf den fruchtlosen Ablauf einer vom Nachlassgericht gesetzten Frist (Abs. 3 S. 2), hat er darzulegen und zu beweisen, dass das Nachlassgericht eine Frist gesetzt hat und wann diese zu laufen begann. Derjenige, der sich auf die Benennung eines anderen Vermächtnisnehmers innerhalb der Frist beruft, hat hierfür den Beweis zu erbringen.