I. Vermächtnis
Rz. 3
Als Vermächtnisgegenstand kommt grds. jeder ideell teilbare vom Erblasser bestimmte Gegenstand in Betracht. Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände bzw. Rechte oder Sachgesamtheiten.
Rz. 4
Der Erblasser muss nicht nur das zur Verteilung kommende Vermächtnis bestimmen, sondern auch die bedachten Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn § 2153 BGB mit § 2151 BGB oder den §§ 2154–2156 BGB kombiniert wird.
Rz. 5
Mögliche Auf- und Verteilungen des Vermächtnisses:
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Zuweisung zwischen 0 % und 100 % an einen Bedachten, wenn der Erblasser eine entsprechende Ermächtigung zur Ungleichverteilung gegeben hat; |
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Realteilung ohne ideelle Teilung des Vermächtnisgegenstandes: Wurde ein nicht teilbarer Gegenstand (Hausgrundstück) zugewiesen, kommt die ideelle Teilung nach Bruchteilen in Betracht. Kann das Vermächtnis real geteilt werden (Gegenstände einer Sammlung, Grundstücksparzelle), hat der Bestimmungsberechtigte die Freiheit, sowohl die reale als auch die ideelle Teilung nach Bruchteilen vorzunehmen. |
Geld ist immer real teilbar.
II. Bestimmung des Anteils
Rz. 6
Die Bestimmung des Anteils kann der Erblasser dem Beschwerten oder einem Dritten übertragen. Das Bestimmungsrecht kann dabei auch einem Bedachten selbst zustehen.
Rz. 7
In entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 2 BGB ist die Bestimmungserklärung vom Beschwerten gegenüber dem Bedachten und von dem Dritten gegenüber dem Beschwerten abzugeben. Die Erklärung muss auch nicht gleichzeitig gegenüber allen Bedachten erfolgen. Sie ist aber erst dann erfolgt, wenn alle erforderlichen Verteilungserklärungen abgegeben sind. Die Erklärung kann formlos abgegeben werden.
Rz. 8
Wurde die Verteilung vollzogen, ist sie für den Bestimmenden unwiderruflich und für den Bedachten – mit Ausnahme bei Arglist – unanfechtbar.
Rz. 9
Unterbleibt eine Bestimmung des Beschwerten oder Dritten, kann das Nachlassgericht in entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB auf Antrag eines Beteiligten die Fristsetzung nachholen. Dabei wirkt die Fristsetzung insofern rechtsgestaltend, als nach fruchtlosem Verstreichen der Frist jeweils näher bestimmte materiell-rechtliche Wirkungen eintreten. Sowohl im Falle der Fristversäumnis wie auch im Falle der Unmöglichkeit einer Bestimmung tritt – anders als nach § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB – keine Gesamtgläubigerschaft ein. Die Beteiligten sind in diesem Fall zu gleichen Teilen berechtigt (Abs. 2 S. 1). Bei einem teilbaren Vermächtnisgegenstand kommt § 420 BGB, bei einem unteilbaren Gegenstand § 432 BGB zur Anwendung.