Rz. 5
Gem. S. 1 kann der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung "dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen".
Rz. 6
Dem Bedachten kann das Bestimmungsrecht aber nicht zugewiesen werden, sofern nicht gleichzeitig ein Fall der §§ 2151, 2152 BGB vorliegt.
Rz. 7
Die Bestimmung der Leistung nach Gegenstand, Art und Weise, Zeit und Ort erfolgt unter Berücksichtigung der §§ 315–319 BGB (einseitiges Leistungsbestimmungsrecht) nach billigem Ermessen (S. 2). Eine Verfügung des Erblassers ist auch nicht schon deshalb unwirksam, weil er nicht ausdrücklich angeordnet hat, die Bestimmung solle nach billigem Ermessen erfolgen, wie dies S. 1 für die Wirksamkeit der Verfügung voraussetzt. Insoweit ist es ausreichend, dass der Wille des Erblassers durch Auslegung aus dem Testament entnommen werden kann. Es ist von einem solchen Willen auch ohne eine Andeutung im Testament auszugehen (S. 2 i.V.m. § 317 Abs. 1 BGB), wenn Anhaltspunkte für eine andere Willensrichtung des Erblassers fehlen. Solange der Erblasser daher den Zweck der Zuwendung bestimmt hat, ist die Verfügung unter dem Gesichtspunkt des § 2065 Abs. 2 BGB wirksam.
Rz. 8
Erfolgt die Bestimmung der Leistung durch den Beschwerten (§ 315 BGB), hat dieser die unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bedachten abzugeben. Erfolgt die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, ist die Erklärung gegenüber dem Bedachten oder dem Beschwerten abzugeben (§ 318 Abs. 1 BGB). Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich (§ 317 Abs. 2 BGB). Sofern nach dieser Vorschrift eine Vermächtnissumme bestimmt wird, ist im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend, wenn verschiedene Summen bestimmt werden.
Rz. 9
Ein Zweckvermächtnis i.S.v. § 2156 BGB kann auch dann vorliegen, wenn sich die Ehegatten in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und weiter bestimmten, dass ein übergangenes Kind eine "Abfindung" zu erhalten hat, die von dem überlebenden Ehegatten bestimmt werden soll.
Rz. 10
Die Anfechtung der Bestimmungserklärung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nicht dem Dritten zu. Sie kann nur von dem Beschwerten gegenüber dem Bedachten oder dem Bedachten gegenüber dem Beschwerten erfolgen (§ 318 Abs. 2 BGB). Die Bestimmung durch den Dritten oder den Beschwerten ist nur dann verbindlich, wenn sie sich nicht als offenbar unbillig darstellt; ist sie unbillig oder wird sie verzögert, erfolgt die Bestimmung durch Urteil (§ 315 Abs. 1 BGB).