I. Grundsätzliches
Rz. 2
Voraussetzung ist zunächst, dass der Gegenstand zur Erbschaft gehört. Damit findet die Vorschrift des § 2165 BGB keine Anwendung auf ein Verschaffungsvermächtnis (§§ 2170, 2182 Abs. 2 BGB), ein Gattungsvermächtnis (§§ 2155, 2182 BGB) oder Kaufrechtsvermächtnis, bei dem die §§ 434 ff. BGB einschlägig sind.
Rz. 3
Bei Grundstücksvermächtnissen ist die Ausnahmeregelung des § 2182 Abs. 3 BGB zu beachten. Ein Gegenstand, der sicherungsübereignet ist, gehört nicht zur Erbschaft. § 2165 BGB ist daher nicht anwendbar. In diesen Fällen wird aber auch § 2169 Abs. 1 BGB nicht einschlägig sein, da i.d.R. der Erblasser die Verbindlichkeit, für die das Sicherungsgut haftet, erfüllen wollte. Es dürfte daher regelmäßig ein Verschaffungsvermächtnis von dem Erblasser gewollt gewesen sein (§ 2170 Abs. 1 BGB). Sofern der Beschwerte Zahlungen zur Auslösung aufwendet, hat er diese selbst zu tragen und kann sie nicht von dem Vermächtnisnehmer ersetzt verlangen. Ist jedoch nach der Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers der vermachte Gegenstand dem Bedachten nicht zu verschaffen, steht diesem der Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsguts nach § 2169 Abs. 3 BGB zu.
Rz. 4
Ist das Vermächtnis mit Pfandrechten, auch gesetzlichen Pfandrechten, belastet, ist der Wille des Erblassers in der Regel auf eine lastenfreie Übertragung gerichtet. Wie der Erblasser beim Sicherungseigentum davon ausgeht, dass die gesicherte Forderung beglichen wird, ist dies bei einem verpfändeten Vermächtnis anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erblasser die Ablösung des Pfandrechts zugunsten des Bedachten wollte.
II. Belastungen
Rz. 5
Bei den Belastungen i.S.d. Abs. 1 handelt es sich um dingliche Rechte wie bspw. Pfandrecht oder Nießbrauchsrecht. Wem diese Rechte zustehen, ist unerheblich. Hinsichtlich der Schiffshypothek ist die Sonderregelung der §§ 2166–2168a BGB zu beachten. Des Weiteren sind folgende Sonderfälle zu beachten: Abs. 2 ist anzuwenden, wenn dem Erblasser selbst an dem vermachten Grundstück ein Grundpfandrecht zustand; lastet auf dem Grundstück dagegen eine Fremdhypothek, für die der Erblasser persönlich haftet, greift § 2166 BGB; liegt auf dem Grundstück eine Fremdhypothek neben einer Gesamtbelastung mit anderen, nicht vermachten Grundstücken des Erblassers, ist § 2167 BGB maßgebend; § 2186 BGB betrifft den Fall der Belastung des vermachten Grundstücks mit einer Gesamtgrundschuld. Durch Vermietung und Verpachtung werden keine dinglichen Rechte begründet.
Rz. 6
Nicht unter Abs. 1 fällt die Vermietung oder Verpachtung des vermachten Gegenstandes. Es handelt sich um eine schuldrechtliche, nicht aber dingliche Belastung. Gem. § 566 Abs. 1 BGB tritt der Vermächtnisnehmer an die Stelle des vermietenden Erben in den bestehenden Mietvertrag ein. Entsprechendes gilt bei beweglichen Sachen. Hier kann der Mieter der Sache sein Besitzrecht dem Vermächtnisnehmer nach § 986 Abs. 2 BGB entgegenhalten.
III. Beseitigungsanspruch
Rz. 7
Im Zweifel kann der Vermächtnisnehmer nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Abs. 1 S. 2 sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass der Erblasser einen Anspruch auf die Beseitigung der Rechte hat. Dabei ist es ausreichend, wenn es sich um einen bedingten Anspruch handelt. Der Anspruch des Erblassers auf Beseitigung der Belastungen ist im Zweifel mitvermacht und daher an den Beschwerten abzutreten. Der Beseitigungsanspruch erlischt nicht, wenn der Beschwerte selbst Schuldner des Anspruchs ist (§ 2175 BGB). Die Auslegungsregel gilt allerdings nur, solange kein anderer auf lastenfreie Übertragung gerichteter Wille des Erblassers feststeht.
IV. Eigentümergrundpfandrechte
Rz. 8
Auf Eigentümergrundpfandrechte des Erblassers ist die Auslegungsregel des Abs. 1 nicht anzuwenden. Hier ist Abs. 2 zu beachten. Bei Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) des Erblassers an dem vermachten Grundstück ist die materiell-rechtliche Lage (bspw. die Eigentümerhypothek, § 1163 BGB) und nicht die Eintragung des Grundpfandrechts maßgebend. Bei Beantwortung der Frage, ob das Eigentümergrundpfandrecht mitvermacht sein soll, ist zu differenzieren: Befriedigte der Erblasser den Gläubiger, sodass er das Eigentümergrundpfandrecht erwarb, ist davon auszugehen, dass er das Grundstück für unbelastet hielt und in seinem gesamten wirtschaftlichen Wert vermachen wollte. Hat der Erblasser dagegen eine Eigentümergrundschuld (§ 1196 BGB) bestellt oder handelt es sich um eine vorläufige Eigentümergrundschuld, die durch das Entstehen einer Forderung auflösend bedingt ist, ist der Wille des Erblassers zu erforschen. Bleibt der Bedachte den Beweis schuldig, dass der Erblasser ...