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Wurde dem Erblasser zum Erwerb eines Grundstücks, das Gegenstand eines Vermächtnisses wurde, ein Darlehen gewährt, zu dessen Absicherung eine Grundschuld bestellt und eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wurden, kann der Bedachte nach dem Tod des Erblassers von dem Erben die Löschung der Grundschuld verlangen, wenn aus der Lebensversicherung das Darlehen getilgt wurde und der Darlehensgeber daraufhin den Erben die Grundschuld abgetreten hat.[15]

[15] BGH v. 12.12.1979 – IV ZR 66/78, juris; OLG München v. 19.2.1975 – 12 U 3934/74, NJW 1975, 1521.

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