I. Grundsätzliches
Rz. 2
Es handelt sich bei § 2166 BGB um eine Auslegungsregel: Im Zweifel besteht eine Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die im Zweifel sich aus § 2165 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht des Vermächtnisnehmers, die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek hinzunehmen, kann so nicht durch § 1143 BGB unterlaufen werden. § 2166 BGB ist nur im Verhältnis zwischen dem Vermächtnisnehmer und den Erben einschlägig. Der Vermächtnisnehmer haftet dem Gläubiger für die Erfüllung der Hypothekenschuld mit dem Grundstück. Dem Vermächtnisnehmer obliegt daher die Befriedigung des Gläubigers bei Fälligkeit der Schuld. Eine Verpflichtung zur Sicherheitsleitung oder Freistellung ergibt sich aus § 2166 BGB nicht.
II. Vermachtes Grundstück
Rz. 3
Das vermachte Grundstück – oder ein Bruchteil davon – muss zur Erbschaft gehören und mit einer Hypothek für eine persönliche Schuld des Erblassers oder einer Schuld belastet sein, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist. Die Vorschrift spricht zwar nur von einer Hypothek, sie ist aber auch entsprechend auf eine Grundschuld anzuwenden, die der Sicherung einer persönlichen Schuld des Erblassers dient (§ 1192 Abs. 1 BGB). Dient jedoch die Grundschuld der Sicherung eines Kreditverhältnisses in laufender Rechnung mit wechselndem Bestand der Schuld, ist § 2166 BGB ebenso wenig anwendbar, als wenn der Erblasser zur Darlehenssicherung eine Grundschuld bestellt und eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hat, mittels derer der Erbe das Darlehen tilgte und durch Abtretung die Grundschuld erhielt. Sicherungsgrundschulden, die der Absicherung einer Forderung dienen, für die weder ein Bezug zu dem Grundstück besteht noch dem Grundstück zugutekommt, fallen nicht unter § 2166 BGB.
Rz. 4
Kommt es bei der Verwertung des Grundstücks zu einer Befriedigung des Hypothekengläubigers hinsichtlich eines Betrages, der nicht der persönlichen Verpflichtung des Vermächtnisnehmers unterlag, entsteht bei dem Vermächtnisnehmer insoweit ein Anspruch gegen den Erben. Dieser wird hier von einer Verpflichtung aus § 1967 BGB befreit, ohne dass dafür ein Rechtsgrund gegeben ist. Sofern und soweit der Erlös aus der Grundstücksverwertung hinter dem Betrag zurückbleibt, bis zu dem der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber persönlich haftet, hat der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber den Gläubiger zu befriedigen. Übersteigen die Leistungen des Vermächtnisnehmers an den Gläubiger seine persönliche Haftung, geht die Forderung auf den Vermächtnisnehmer nach § 1143 BGB über; wird der Gläubiger durch den Erben befriedigt, gilt § 1164 BGB bis zu dem Betrag, für den der Vermächtnisnehmer haftet.
III. Bewertung
Rz. 5
Der Vermächtnisnehmer soll nur insoweit zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet sein, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes (§ 2311 BGB) ist auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer, der Eintragung im Grundbuch, abzustellen (§§ 873, 925 BGB). Es ist nicht der Zeitpunkt des Erbfalls oder der Anfall des Vermächtnisses maßgebend. Dieser Wert bleibt auch dann maßgebend, wenn später durch Veräußerung des Grundstücks (Verkauf oder Versteigerung) ein anderer Wert festgestellt wird. Tritt nach dem Eigentumsübergang eine Wertminderung des Grundstücks ein, verringert sich nicht die Haftung des Vermächtnisnehmers. Es ist jedoch die Erschöpfungseinrede nach § 2187 BGB, § 786 ZPO in Erwägung zu ziehen.
Rz. 6
Von dem ermittelten Grundstückswert sind die der Hypothek im Rang vorgehenden Belastungen abzuziehen (Abs. 1 S. 2). Auch hier kommt es auf deren Bewertung im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an. Soweit Belastungen des Grundstücks nicht dazu führen, dass sie von dem Vermächtnisnehmer zu tragen sind, kommt es zu keinem Abzug dieser Belastungen. Eigentümergrundpfandrechte sind jedoch nicht vom Verkehrswert abzuziehen, wenn sie i.S.v. § 2165 Abs. 2 BGB mitvermacht sind; dies gilt allerdings nicht, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer den entsprechenden wirtschaftlichen Wert der Rechte erhalten wollte.
IV. Höchstbetragshypothek
Rz. 7
Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. G...