Rz. 5

Dem Beschwerten wird die Pflicht auferlegt, dem Bedachten Sachen (nebst Zubehör), Rechte an Sachen (Nießbrauch) oder Forderungen zu verschaffen.[10] Das gilt auch, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seiner Testamentserrichtung wusste, dass sich der Gegenstand später nicht mehr im Nachlass befinden wird.[11]

Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verschaffungsvermächtnisses ergeben sich, wenn es um die Verschaffung der Arbeitskraft oder die Übernahme der persönlichen Haftung in Personengesellschaften geht.[12] Diese Bedenken können dadurch vermieden werden, dass allgemein Dienste vermacht werden, die von dem Beschwerten zu bezahlen sind.[13]

Wurde eine Forderung vermacht, kann ohne nähere Anhaltspunkte grds. nicht davon ausgegangen werden, dass im Unterschied zu einem Forderungsvermächtnis (§ 2173 BGB) auch deren Surrogat vermacht sein soll.[14]

 

Rz. 6

Hat der Erblasser testamentarisch bestimmt, dass seine Lebensversicherung einer bestimmten Person zufallen soll, die im Versicherungsvertrag nicht als Bezugsberechtigte benannt ist, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Es liegt dann jedoch insoweit ein Verschaffungsvermächtnis vor.[15] Von der Zuwendung einer Lebensversicherung im Rahmen eines Verschaffungsvermächtnisses kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Erblasser die Lebensversicherung kündigte und die Auszahlung der Versicherungssumme auf ein Konto forderte, das einem Dritten (Lebensgefährten) vermacht ist und über das dem Dritten Vollmacht erteilt wurde.[16]

[10] OLG Bremen v. 29.9.2000 – 5 U 39/2000, ZEV 2001, 401–402.
[11] Nieder/Kössinger, § 9 Rn 62.
[12] Vgl. hierzu MüKo/Rudy, § 2170 Rn 5; Staudinger/Otte, § 2169 Rn 3.
[13] Lange/Kuchinke, § 29 V 2 d.
[14] MüKo/Rudy, § 2170 Rn 5 m.w.N.

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