Gesetzestext
(1)Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
(2)Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3)Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
A. Allgemeines/Normzweck
Rz. 1
Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen (§ 311a BGB). Die Bedeutung des § 2171 BGB liegt darin, dass er zu der Frage der Unmöglichkeit oder eines Gesetzesverstoßes im Zeitpunkt des Erbfalls Stellung nimmt. Es kommt für die Frage der Unmöglichkeit oder eines gesetzlichen Verbotes nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder den Abschluss eines Erbvertrages an. Kann somit eine bestehende Unmöglichkeit oder ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot beseitigt werden, bleibt das Vermächtnis bestehen, wenn und soweit dies auch dem Willen des Erblassers entspricht. Abs. 2 und Abs. 3 stellen sodann Sonderregelungen gegenüber § 311a BGB dar.
B. Tatbestand
I. Unmögliche Leistung
Rz. 2
Die Vorschrift des § 2171 BGB findet sowohl bei tatsächlicher als auch bei rechtlicher Unmöglichkeit Anwendung, bspw. wenn der Gegenstand in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall untergegangen ist. Möglicherweise ist dann jedoch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB entstanden. Ist eine vermachte Forderung erloschen, sind die §§ 2173, 2175 BGB zu beachten. Ist Unmöglichkeit wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung eingetreten, ist die besondere Regelung des § 2172 BGB einschlägig. Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt bspw. vor, wenn an einem Nachlassgegenstand ein von der Rechtsordnung nicht anerkanntes Recht begründet werden soll – z.B. Stockwerkseigentum; in diesem Fall ist jedoch eine Umdeutung in ein dingliches Wohnrecht in Erwägung zu ziehen – oder der vermachte Gegenstand dem Bedachten bereits gehört. Im Fall von Unvermögen ist § 2171 BGB nicht einschlägig; es kommen in diesem Fall die Vorschriften der §§ 2169, 2170 BGB zum Verschaffungsvermächtnis zur Anwendung.
Rz. 3
Da für die Entscheidung der Unwirksamkeit des Vermächtnisses die Unmöglichkeit im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend ist, ergeben sich Besonderheiten bei einem bedingten oder befristeten Vermächtnis. Bei einem Vermächtnis, das erst mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder einem Anfangstermin (§ 2177 BGB) anfällt, kommt es darauf an, ob die Unmöglichkeit auch bei Eintritt der Bedingung oder des Termins noch besteht (Abs. 3). Ist daher die Leistungserbringung zu dem nach Abs. 1 und Abs. 3 maßgeblichen Zeitpunkt unmöglich – diese Unmöglichkeit aber nur vorübergehend –, bleibt das Vermächtnis dennoch wirksam, wenn es auch für den Fall angeordnet ist, dass die Leistung noch möglich wird.
Rz. 4
Im Fall des § 2178 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Geburt des Bedachten oder den Eintritt des Ereignisses an, durch das die Persönlichkeit bestimmt wird.
II. Genehmigungsbedürftigkeit
Rz. 5
Im Hinblick auf die Genehmigung ist zunächst zu differenzieren, ob sich eine Genehmigungspflicht bereits auf die Vermächtnisanordnung bezieht oder lediglich auf das Erfüllungsgeschäft erstreckt.
Ist die Vermächtnisanordnung genehmigungspflichtig, ist das Vermächtnis schwebend unwirksam. Das Vermächtnis fällt während des Schwebezustandes nicht an.
Betrifft die Genehmigungspflicht das Erfüllungsgeschäft, bspw. § 15 Abs. 5 GmbHG oder § 12 WEG, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit des Vermächtnisses. Wird die Genehmigung versagt, tritt erst nachträglich objektive Unmöglichkeit ein; es kommen die §§ 275, 280, 283, 285 BGB zur Anwendung.
Nach § 16 Abs. 2 S. 1 HöfeO sind Vermächtnisse zulasten des Hoferben grundsätzlich zulässig. Es ergibt sich aber eine Genehmigungsbedürftigkeit aus der Höfeordnung (§ 16 Abs. 1 HöfeO). Im Zeitpunkt des Erbfalls ist zur Leistungserbringung eine Genehmigung erforderlich. Das Vermächtnis ist schwebend unwirksam. Das Vermächtnis zulasten des Hoferben wird dann unmöglich, wenn die Genehmigung endgültig versagt wurde. Unzulässig ist jedoch ein Grundstücksvermächtnis zulasten des Hofes, wen...