I. Forderung
Rz. 3
Vermächtnisgegenstand ist der Anspruch auf Übertragung der vermachten Forderung (§ 398 BGB) des Erblassers nebst Zinsen seit Anfall des Vermächtnisses (§ 2184 BGB) und etwaigen Nebenrechten (§§ 401, 402 BGB). Bei der Forderung kann es sich auch um eine künftige, bedingte oder betagte Forderung handeln. Der Übertragung kann jedoch ein Abtretungsverbot entgegenstehen.
Rz. 4
Unter die Forderungen i.S.d. Vorschrift fallen auch verbriefte Forderungen, Sparbuch, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Anteile an Investmentgesellschaften und Immobilienfonds. Wurde ein Sparbuch vermacht, soll nach h.M. regelmäßig nur das beim Erbfall noch vorhandene Guthaben vermacht sein und nicht zusätzlich die Summen, über die der Erblasser nach Anordnung des Vermächtnisses verfügt hat. Soweit der Erblasser allerdings die abgehobenen Gelder noch nicht verbraucht hat, sind diese im Zweifel mitvermacht. Dies wird damit begründet, dass der Erblasser beim Vermächtnis eines Guthabens die Ausübung seiner Verfügungsbefugnis unter Lebenden nicht zulasten des Beschwerten gehen lassen möchte. Hat der Erblasser über das Guthaben in der Weise verfügt, dass er es bei anderen Banken – ggf. auch in anderen Anlageformen – angelegt hat, gilt dieses Bankguthaben als vermacht. Dies gilt entsprechend, wenn der Erblasser ein Sparbuch zwar auflöst, das Guthaben jedoch noch nicht verbraucht hat. Nach dem OLG Karlsruhe ist ggf. durch Testamentsauslegung zu ermitteln, ob der Erfahrungssatz, dass bei vermächtnisweiser Zuwendung eines Sparbuchs, von Bundesschatzbriefen oder des Festgeldguthabens nur der wirtschaftlich zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Rest zugewandt werden soll, anzuwenden ist. Hinsichtlich eines Guthabens, das i.d.R. keinem ständigen Wechsel unterliegt – wie bspw. Guthaben aus der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft –, ist § 2173 BGB uneingeschränkt anwendbar. Dies gilt insbesondere auch im Fall des Vermächtnisses einer Hypothekenforderung. Des Weiteren fallen mittelbar vermachte Forderungen, wie der Ersatzanspruch für den untergegangenen ursprünglichen Vermächtnisgegenstand (§ 2169 Abs. 3 BGB), unter den Begriff der Forderung. Auch unverbriefte Rechte, kraft derer eine Leistung verlangt werden kann, wie bspw. bei einer Buchgrundschuld, fallen unter § 2173 BGB.
Rz. 5
Ein GmbH-Geschäftsanteil als Vermächtnisgegenstand stellt keine Forderung i.S.d. § 2173 BGB dar. Durch Auslegung des Erblasserwillens kann sich jedoch ergeben, dass die auf den GmbH-Geschäftsanteil entfallende Liquidationsquote ersatzweise vermacht sein soll.
II. Erfüllung
1. Erfüllung vor dem Erbfall
Rz. 6
Die Vorschrift regelt nur den Fall, dass "vor dem Erbfall die Leistung erfolgt" ist. Die Art und Weise der Leistung ist dabei unerheblich. Ebenso ist es unerheblich, ob die Leistung vor oder nach Anordnung des Vermächtnisses erfolgt ist. Ob die Leistung zum Untergang der Forderung (§ 362 BGB) oder zum Übergang der Forderung vom Erblasser auf den Leistenden führte (bspw. §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Abs. 1, 1143 Abs. 1 BGB), ist ebenfalls unerheblich. Wird eine andere als die geschuldete Leistung erbracht, tritt grundsätzlich keine Erfüllung ein. S. 1 findet jedoch dann Anwendung, wenn der Erblasser statt des eigentlich geschuldeten Gegenstandes eine andere Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) annahm.
2. Erfüllung nach dem Erbfall
Rz. 7
Erfolgt die Leistung auf die Forderung an den Erben nach dem Tod des Erblassers, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Es entsteht bei dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ausgleich nach den §§ 275 ff. BGB, insbesondere § 285 BGB. Kommt es nach dem Erbfall so zu einer Aufrechnung durch den Schuldner mit einer diesem gegen den Nachlass oder einen Erben zustehenden Forderung gegenüber dem Bedachten, muss der Beschwerte dem Bedachten nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften einen Ausgleich verschaffen.
Allerdings greift die Auslegungsregel nach S. 2, sofern die Aufrechnung vor dem Erbfall erfolgte und für den Erblasser den gleichen wirtschaftlichen Erfolg hat wie die Erfüllung.
III. Befreiungsvermächtnis
Rz. 8
Das sog. Befreiungsvermächtnis ist gesetzlich nicht geregelt. Unter ihm versteht man, d...