Rz. 35
Die Nebenpflichten des durch die Vermächtniserfüllung Beschwerten ergeben sich durch die Auslegung des Vermächtnisses und aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Rz. 36
Grundsätzlich ist der Beschwerte nicht zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet. Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament Auskunftsansprüche des Bedachten einräumen, einschränken, ausschließen oder konkretisieren. Aus § 242 BGB kann sich jedoch der Auskunftsanspruch ergeben, wenn dies für die Sicherstellung des Anspruchs durch den Bedachten erforderlich ist. Insbesondere bei einem Quotenvermächtnis, Vermächtnis eines Sachinbegriffs oder Vermächtnisses, deren Höhe sich aus dem Wert anderer Nachlassbestandteile ergibt, besteht ein Auskunftsanspruch. Ist bspw. die Hälfte des Nachlasswertes vermacht, soll ein einklagbares Recht auf Auskunft (§ 260 BGB) mitvermacht sein, weil die Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis vom Bestand des Nachlasses erfordert. Wurde dem Bedachten der Anteil an einem vom Finanzamt festgestellten steuerlichen Gewinn vermacht, steht ihm ein Anspruch auf Vorlage des Gewinnfeststellungsbescheides zu. Er hat keinen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens. Sofern der Bedachte auch Pflichtteilsberechtigter ist, steht ihm der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zur Seite. Der Anspruch auf Auskunft kann sich auch gegen den befreiten Vorerben richten; dies gilt insbesondere, wenn dieser beabsichtigt, den Vermächtnisgegenstand zu veräußern.
Erhielt der Bedachte einen Sachinbegriff als Vermächtnis, kann er nach § 260 Abs. 1 BGB ein Bestandsverzeichnis und sodann die Erklärung an Eides statt (§ 260 Abs. 2 BGB) über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses verlangen.
Rz. 37
Eine weitere Nebenpflicht des durch das Vermächtnis Beschwerten kann die Kostentragung sein, soweit der Erblasser dazu keine Bestimmung getroffen hat. Während die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses grundsätzlich dem Beschwerten zur Last fallen, sollen die der Abnahme und Übersendung im Zweifel dem Bedachten obliegen (§§ 242, 448 Abs. 1, 449 BGB). Hierunter fallen bspw. die Kosten eines Transports; schließlich ist Erfüllungsort i.d.R. der Wohnsitz des Schuldners (Holschuld). Eine Bring-/Schickschuld kann vorliegen, wenn die Übertragungskosten vom Nachlass leicht, von dem Vermächtnisnehmer nur schwer zu tragen sind (Transport eines Flügels bei geringer Liquidität des Bedachten) oder die Kosten im Verhältnis zum Wert des Vermächtnisses hoch sind (aufwendige Transportkosten einer Skulptur, deren Wert gegen Null tendiert). Die Kosten einer Grundstücksübertragung (Notar- und Grundbuchkosten) hat der Beschwerte zu tragen. Auch die Kosten der Erfüllung eines Geldvermächtnisses gehen zulasten des Beschwerten (§ 270 Abs. 1 BGB). Die Erbschaftsteuer schuldet regelmäßig der Vermächtnisnehmer (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Der Erblasser kann auch hier eine andere Regelung treffen; bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses haftet aber in jedem Fall der Nachlass für die Erbschaftsteuer (§ 20 Abs. 3 ErbStG).
Rz. 38
Die Kosten der Testamentsvollstreckung sind grundsätzlich von dem Nachlass zu tragen. Soweit es um eine Vermächtnisvollstreckung i.S.v. § 2223 BGB geht, trägt nach h.M. der Vermächtnisnehmer die Kosten. Im Übrigen ist eine differenzierte Betrachtung gegeben. Bei der Übertragung bestimmter Vermächtnisgegenstände trifft den Vermächtnisnehmer keine – auch keine anteilige – Kostentragungspflicht. Der Charakter der Nachlassverbindlichkeit überwiegt im Zweifel. Es handelt sich um Kosten der Vermächtniserfüllung, die nach allgemeinen Grundsätzen der Erbe zu tragen hat. Im Falle eines Quotenvermächtnisses wird vertreten, dass der Wille des Erblassers dahin gehend besteht, die anteiligen Kosten der Testamentsvollstreckung auch dem Vermächtnisnehmer aufzuerlegen; dies gilt auch, wenn das Vermächtnis im Vergleich zum verbleibenden Restnachlass unverhältnismäßig hoch ist.
Rz. 39
Darüber hinaus hat der Beschwerte im allg. die Pflicht, seine Einwirkungsmöglichkeiten einzusetzen, damit das Vermächtnis erfüllt wird. Dies ist bspw. der Fall, wenn Gesellschafterrechte ausgeübt werden müssen (siehe §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 1 GmbHG) oder satzungsmäßige Bestimmungen. So ist auch der Gesellschafter-Erbe verpflichtet, auf eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund eines Vermächtnisses durch die Gesellschaft hinzuwirken. Wurde nur ein Grundstücksteil vermacht, trifft den Beschwerten eine Mitwirkungspflicht im Fall der Grundstücksteilung. Der entsprechende Antrag ist vom Eigentümer des Grundstücks zu stellen.
Rz. 40
Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist der Vermächtnisanspruch am Wohnort des Beschwerten zu erfüllen (§ 269 Abs. 1 BGB). Von einer stillschweigenden von § 269 Abs. 1 BGB abweichenden Bestimmung ist auszugehen, wenn sich der Vermächtnisgegenstand bereits am Wohnort des Bedachten befindet; sind durch das Vermächtnis mehrere be...