I. Vermächtnisform
Rz. 2
Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesondere Vermächtnisnehmer und Vermächtnisgegenstand müssen zumindest ansatzweise zum Ausdruck gebracht werden.
II. Vermächtnisanspruch
1. Vermächtnisgegenstand
Rz. 3
Gegenstand des Vermächtnisanspruchs kann jeder Vermögensvorteil i.S.d. § 1939 BGB sein. Der Begriff des Vermögensvorteils ist weit auszulegen.
a) Sachen
Rz. 4
Gegenstand eines Vermächtnisses können bewegliche und unbewegliche Sachen (körperliche Gegenstände) i.S.d. § 90 BGB sein. Ebenso können Sachgesamtheiten (Sachbegriff nach § 92 BGB) Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Nicht Gegenstand eines Vermächtnisses können dagegen wesentliche Bestandteile einer Sache sein (§§ 93, 94 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn sie in steuerlicher Hinsicht als selbstständige Wirtschaftsgüter angesehen werden.
b) Rechte
Rz. 5
Auch Rechte, wie bspw. Urheberrechte/Schutzrechte (§ 34 VerlG, § 13 GebrauchsmusterG, § 29 DesignG, § 15 PatentG, § 27 MarkenG) können Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
Rz. 6
Höchstpersönliche Rechte des Erblassers können nicht unmittelbar Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Zu den höchstpersönlichen Rechten zählen bspw. das Nießbrauchsrecht (§ 1061 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090, 1061 Abs. 2 BGB), das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB als persönliche Dienstbarkeit, die subjektiv-persönliche oder ausdrückliche oder ihrer Natur nach auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Reallast (§ 1111 Abs. 2 BGB) und das nicht ausdrücklich vertraglich erklärte dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 Abs. 1, 1098, 473 BGB). Zwar sind diese Rechte nicht übertragbar, der Erblasser kann jedoch ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 BGB) anordnen, das auf die Neubegründung der höchstpersönlichen Rechte gerichtet ist.
Rz. 7
Vermächtnisse können auch auf die Einräumung von Besitz- oder Nutzungsrechten gehen. Der Erblasser kann so bspw. dem Bedachten einen bestimmten Gegenstand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (bspw. Lebensende) zum Besitz einräumen. Dem Bedachten stehen dann die sich aus dem Gesetz ergebenden Früchte und Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) zu. Darunter fallen dann bspw. Miet-und Pachtzinszahlungen.
Rz. 8
Auch Forderungen können einen Vermögensvorteil i.S.d. § 1939 BGB darstellen und somit Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Hierzu gehört bspw. das Recht auf die Anerkennung oder Sicherung einer Schuld, auf Leistung von Diensten, auf Unterlassung, auf Aufnahme in eine Gesellschaft oder aber auch Honoraransprüche, sonstige Geldforderungen, Ansprüche aus Bankkonten und Sparguthaben sowie Herausgabeansprüche. Die Forderung muss dabei jedoch abtretbar (§ 399 BGB) und pfändbar (§ 400 BGB) sein.
c) Mitgliedschaftsrechte
Rz. 9
Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich. Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist.
Rz. 10
Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S. 1 BGB ergibt. Sofern die Satzung des Vereins etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB), kann es zu einer Vererblichkeit der Vereinsmitgliedschaft kommen.
Rz. 11
Nach dem Genossenschaftsgesetz geht die Mitgliedschaft mit dem Tod eines Mitglieds auf den Erben über (§ 77 Abs. 1 S. 1 GenG). Jedoch endet dann die Mitgliedschaft für den Erben mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 S. 2 GenG). Für das Vermächtnis bedeutet dies, dass auch dieses spätestens mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sich auflöst. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob dies vom Erblasser so gewollt war oder das Vermächtnis von vornherein auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (§ 2171 BGB). Die Satzung kann in Abweichung von § 77 Abs. 1 GenG vorsehen, dass die Genossenschaft mit den Erben fortgesetzt werden kann (§ 77 Abs. 2 GenG).
Rz. 12
Aktien können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Ihre Übertragung von Todes wegen kann in der Satzung nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschafter bindet (§ 68 Abs. 2 S. 1 AktG). Zulässig ist eine Satzungsregelung zur Einziehung für den Fall des Todes eines Aktionärs (§ 237 AktG). Zur B...