I. Durchsetzung des Anspruchs
1. Grundsätzliches
Rz. 47
Klagen wegen des Vermächtnisses können am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) oder am Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, der keine ausschließlicher Gerichtsstand ist, erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO). Nach der Sonderregelung des § 27 Abs. 2 ZPO ist der besondere Gerichtsstand eines deutschen Erblassers, der zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, dort gegeben, wo der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. Ist ein solcher Wohnsitz nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig (§ 15 ZPO). Da der Streit aus einem Vermächtnis kein Vertragsverhältnis betrifft, kommt der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) nicht in Betracht.
Rz. 48
Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Bedachte. Wurde für das Vermächtnis Testamentsvollstreckung angeordnet, klagt der Testamentsvollstrecker.
Rz. 49
Da es sich bei dem Vermächtnisanspruch grundsätzlich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, ist der Erbe passivlegitimiert. Sind mehrere Erben Schuldner des Vermächtnisanspruchs, sind sie zu verklagen. Nach § 2058 BGB haften die Miterben als Gesamtschuldner, wenn der Gegenstand der Klage eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit ist. Es handelt sich aber bspw. nicht um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit, wenn der Erblasser nur einen Miterben mit dem Vermächtnis beschwert hat (§ 2048 BGB). Das gilt entsprechend, wenn der Erblasser nur einen Teil der Erben beschwert hat. Es kommt dann § 2058 BGB zwischen diesen Erben entsprechend zur Anwendung.
Rz. 50
Geht es um die Erfüllung eines Untervermächtnisses, ist der Hauptvermächtnisnehmer zu verklagen. Steht die Verwaltung des Nachlasses unter Testamentsvollstreckung, kann auch der Testamentsvollstrecker verklagt werden, soweit diesem die Verwaltung des Nachlasses zusteht (§ 2213 Abs. 1 S. 2 BGB). Sofern bei Testamentsvollstreckung der Erbe verklagt wird, sollte in Erwägung gezogen werden, den Testamentsvollstrecker auf Duldung mit zu verklagen. In diesem Fall wäre der Titel dann auch Grundlage einer Vollstreckung gegen den Testamentsvollstrecker (§ 748 ZPO). Grundsätzlich sollte daher sowohl der Erbe als auch der Testamentsvollstrecker verklagt werden, wenn beide passivlegitimiert sind.
Rz. 51
Macht der Erbe ein Vermächtnis gegenüber dem Nachlass geltend, ist die Klage im Fall der Testamentsvollstreckung ausschließlich gegen den Testamentsvollstrecker zu richten.
Rz. 52
Im Fall der Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft ist die Klage gegen den Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) oder Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) zu richten, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat. Ggf. muss der Bedachte Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen, um seinen Anspruch durchsetzen zu können.
Rz. 53
Der Vermächtnisnehmer kann die gegenwärtigen und künftigen Rechtswirkungen seines Vermächtnisses im Wege der Feststellungsklage feststellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn nur noch Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche bestehen. Nur wenn der Beschwerte nachweist, dass jedweder Anspruch entfallen ist, gilt dies nicht.
2. Kosten
Rz. 54
Gem. § 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Bedachten an der Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs.
II. Sicherung des Anspruchs
Rz. 55
Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu. Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinziehen und sich ein Bedürfnis nach Absicherung des Anspruchs ergeben. Eine Absicherung kann durch den Abschluss eines Erbvertrages mit Bindungswirkung herbeigeführt werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Ein lebzeitiger Widerruf des Vermächtnisses ist dann unmöglich. In Abwendung von der Anordnung eines Vermächtnisses kann in Erwägung gezogen werden, den Gegenstand zu Lebzeiten auf den Todesfall zu übertragen (§ 2301 Abs. 1 BGB).
Rz. 56
Das Gesetz sieht kein Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherheitsleitung durch den Beschwerten vor – anders allerdings § 2128 BGB für den Nacherben. Der Erblasser kann jedoch dem Vermächtnisnehmer besondere Sicherungsrechte mit vermachen.
Rz. 57
Sofern der Anspruch des Bedachten nach dem Eintritt des Erbfalls gefährdet ist, steht ihm ein Anspruch auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO) oder Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Bedingungseintritts keinen gegenwärtigen Vermögenswert hat. Der Antrag auf Erlass einer ei...