Rz. 55
Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu. Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinziehen und sich ein Bedürfnis nach Absicherung des Anspruchs ergeben. Eine Absicherung kann durch den Abschluss eines Erbvertrages mit Bindungswirkung herbeigeführt werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Ein lebzeitiger Widerruf des Vermächtnisses ist dann unmöglich. In Abwendung von der Anordnung eines Vermächtnisses kann in Erwägung gezogen werden, den Gegenstand zu Lebzeiten auf den Todesfall zu übertragen (§ 2301 Abs. 1 BGB).
Rz. 56
Das Gesetz sieht kein Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherheitsleitung durch den Beschwerten vor – anders allerdings § 2128 BGB für den Nacherben. Der Erblasser kann jedoch dem Vermächtnisnehmer besondere Sicherungsrechte mit vermachen.
Rz. 57
Sofern der Anspruch des Bedachten nach dem Eintritt des Erbfalls gefährdet ist, steht ihm ein Anspruch auf Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO) oder Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Bedingungseintritts keinen gegenwärtigen Vermögenswert hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung (§§ 883, 885 Abs. 1 BGB) ist unabhängig von der Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs zulässig.
Rz. 58
Für die Sicherung eines Grundstücksvermächtnisses besteht bei dem Bedachten ein besonderes Interesse. Ohne das Vorliegen einer testamentarischen Sicherungsmaßnahme – wie z.B. der mitvermachte Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung – kann das Grundstück bis zur abschließenden Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs veräußert, belastet oder durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gefährdet sein.
Rz. 59
Vor dem Erbfall besteht im Hinblick auf die Sicherung von Grundstücksvermächtnissen nicht die Möglichkeit einer Absicherung des Vermächtnisses durch eine Vormerkung, auch wenn der Erblasser sich verpflichtet hat, nicht über das Grundstück zu verfügen, oder den Vermächtnisanspruch durch einen Erbvertrag begründet hat.
Rz. 60
Nach dem Erbfall ist der Vermächtnisanspruch grundsätzlich vormerkungsfähig. Das OLG Hamm begründet dies damit, dass die Bewilligung der Vormerkung einer gesetzlichen Nebenpflicht entspricht und mit dem Vermächtnisanspruch auf Auflassung des Grundstücks auch ein Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung verbunden ist. Des Weiteren ist zu sehen, dass sich der Anspruch aus der Auslegung des Testaments herleitet, wenn sich nichts Gegenteiliges aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt.
Rz. 61
Die Vormerkung dient auch der Sicherung des Anspruchs, wenn es sich nur um ein befristet vermachtes Grundstück oder um einen bedingten Auflassungsanspruch eines Nachvermächtnisnehmers handelt, sofern der Vorvermächtnisnehmer bereits im Grundbuch eingetragen ist. Ein Vermächtnisanspruch, der von einer Gegenleistung des Berechtigten abhängt, ist ebenso vormerkungsfähig. Ein Vermächtnisanspruch, der allerdings erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls zu erfüllen ist, soll zuvor nicht durch eine Vormerkung abgesichert werden können. Sofern der Vermächtnisnehmer mit dem Vermächtnis im Grundbuch eingetragen ist, steht auch dem Untervermächtnisnehmer eine entsprechende Eintragung zu.