Rz. 3
§ 2179 BGB verweist auf die Vorschriften, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
Es greift somit zunächst die Haftung des Beschwerten nach § 160 Abs. 1 BGB, wenn während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht des Vermächtnisnehmers durch das Verschulden des Beschwerten vereitelt oder beeinträchtigt wird.[3] Den grundsätzlichen Haftungsmaßstab nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erblasser modifizieren.[4] Der Beschwerte haftet zudem für seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).[5] Handeln Dritte, die weder Beschwerte noch Erfüllungsgehilfen des Beschwerten sind, kommt die Abtretung des dem Beschwerten zustehenden Ersatzanspruchs nach § 285 BGB in Betracht.[6]
Im Rahmen von § 2179 BGB ist auch § 162 BGB anwendbar. Wird der Eintritt der Bedingung von dem Beschwerten zum Nachteil des Vermächtnisnehmers wider Treu und Glauben vereitelt, gilt die Bedingung als eingetreten (§ 162 Abs. 1 BGB); entsprechend gilt, dass, wenn der Bedachte die Bedingung wider Treu und Glauben herbeiführt, das Vermächtnis nicht anfällt (§ 162 Abs. 2 BGB).[7]
Rz. 4
Bei der Anwendbarkeit von § 161 BGB, der vor Zwischenverfügung schützt, ist zu differenzieren. Überwiegend wird vertreten, dass § 161 nicht anwendbar ist. Die Vorschrift betrifft keine aufschiebend bedingte Verbindlichkeit, sondern eine aufschiebend bedingte Verfügung.[8] Hat der Beschwerte den Vermächtnisgegenstand bedingt an den Bedachten übereignet, ist § 161 BGB anwendbar. Dies gilt allerdings unabhängig von § 2179 BGB, zu dem insoweit kein Zusammenhang besteht, im Falle jeder bedingten Übereignung.[9]
Rz. 5
Im Falle einer aufschiebenden Befristung (§ 163 BGB) gilt das Vorstehende entsprechend.[10]
Rz. 6
Die Anwendbarkeit von § 159 BGB ist unabhängig von § 2179 BGB zu sehen. Eine Rückbeziehung kann sich aufgrund ausdrücklicher Anordnung im Testament oder aus dessen Auslegung ergeben. Der Umfang des Herauszugebenden richtet sich dann nach § 2184 BGB.[11]
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