Gesetzestext
1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. 3Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
A. Allgemeines/Normzweck
Rz. 1
Die Vorschrift regelt neben § 2182 BGB die Problematik von Gewährleistungsrechten in Bezug auf eine vermachte Sache. Im Unterschied zu § 2182 BGB regelt § 2183 BGB die Frage der Haftung für Sachmängel bei Gattungsvermächtnissen (§ 2155 BGB). Keine Anwendung findet § 2183 BGB beim Stückvermächtnis. Bei diesem spricht der mutmaßliche Wille des Erblassers dafür, dass der Bedachte den Vermächtnisgegenstand in dem Zustand erhält, in dem er sich befindet.
B. Tatbestand
I. Sachmangel
Rz. 2
Ausschließlich beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) haftet der Beschwerte für einen Sachmangel. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des § 2155 Abs. 1 BGB – "eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache" – nach § 434 BGB. Dies gilt vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser. Kein Raum ist für die Anwendung des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB bei der Erfüllung des Vermächtnisses. Die Bestimmungen gem. § 434 Abs. 2 und 3 BGB sind hingegen anwendbar. Der Erblasser kann jedoch Vorgaben zur Beschaffenheit und Eigenschaft der Sache vorgegeben (§ 443 BGB).
II. Arglistiges Verschweigen
Rz. 3
Liegt arglistiges Verschweigen eines Sachmangels vor (S. 2), kann der Bedachte, ohne dass er eine Frist zur Nachlieferung setzen muss, statt der Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadensersatz verlangen. Dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels ist das Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften gleichgestellt. Soweit das allgemeine Schuldrecht der §§ 280, 281 BGB über § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. S. 3 zur Anwendung kommt, ist zu beachten, dass für ein arglistiges Verhalten bloße Fahrlässigkeit des Beschwerten nicht ausreichend ist.
C. Rechtsfolgen
I. Nacherfüllung
Rz. 4
Nach S. 1 hat der Bedachte Anspruch auf die Lieferung einer mangelfreien Sache. Für den Anspruch gelten im Einzelnen die Bestimmungen des Kaufrechts in entsprechender Anwendung (S. 3). Dabei spricht § 2183 BGB die Nacherfüllung und den Schadensersatz ausdrücklich an. § 439 BGB regelt den "Nacherfüllungsanspruch". Über § 439 Abs. 1 BGB ergibt sich für den Bedachten ein Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung. Die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten hat der Beschwerte zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Hat der Bedachte die Nachlieferung gefordert, kann der Beschwerte von dem Bedachten die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346–348 BGB verlangen (§ 439 Abs. 4 BGB).
Rz. 5
Dabei beschränkt allerdings § 2183 BGB den Nacherfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers auf Nachlieferung. Soweit die Auffassung vertreten wird, § 2183 BGB umfasse auch eine Nachbesserung, erfolgt dies mit dem Hinweis darauf, dass der Nachbesserungsanspruch eine geringere Beschwerung darstellen kann (argumentum a maiore ad minus). Der Bedachten kann so statt der in S. 1 vorgesehenen Nachlieferung nach S. 3 die Nachbesserung – in Fällen einer Nachlieferung, die mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist – nach § 439 Abs. 4 BGB wählen.
II. Schadensersatz
Rz. 6
Der Bedachte kann statt der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz im Falle des arglistigen Verschweigens des Sachmangels verlangen (S. 2). Auch hier gelten die kaufrechtlichen Bestimmungen in entsprechender Anwendung (S. 3). Über § 437 Nr. 3 BGB kommen die Vorschriften der §§ 280, 281 BGB zur Anwendung, wobei ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerten nicht ausreichend ist; bedingter Vorsatz ist erforderlich. Dem arglistigen Vorspiegeln einer Eigenschaft ist das arglistige Verschweigen eines Mangels gleichzustellen.
Rz. 7
Dem Bedachten stehen bei einem Sachmangel keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistungen nach den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB zu. Nimmt der Bedachte das Vermächtnis in Kenntnis des Mangels entgegen, gilt § 442 BGB.
D. Verfahrensfragen/Beweislast
Rz. 8
Die Beweislastregeln bestimmen sich nach dem Kaufrecht, sodass § 363 BGB einschlägig ist. Der Beschwerte trägt die Beweislast dafür, dass die S...