I. Grundsätzliches
Rz. 2
Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn das i.R.d. Hauptvermächtnisses Zugewendete nicht zur Erfüllung des Untervermächtnisses ausreicht. Für die Beantwortung der Frage, ob das dem Hauptvermächtnisnehmer Zugewendete für die Erfüllung des Untervermächtnisses ausreichend ist, kommt es darauf an, was der Hauptvermächtnisnehmer tatsächlich wirtschaftlich erhalten hat. Es kommt somit nicht darauf an, was der Vermächtnisnehmer von dem Beschwerten zu erhalten gehabt hätte. Um die Vorschrift des § 2187 BGB nicht leerlaufen zu lassen, kann von dem Hauptvermächtnisnehmer die Abtretung seines Anspruchs gegen den Beschwerten verlangt werden, um das Hauptvermächtnis durchzusetzen.
II. Wegfall des Beschwerten
Rz. 3
Tritt nach § 2161 BGB an die Stelle des ursprünglich beschwerten Hauptvermächtnisnehmers ein anderer, so haftet dieser nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde (Abs. 2). Diese Regelung greift auch dann, wenn der andere Erbe ist und als solcher unbeschränkt haftet. Handelt es sich bei der an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers getretenen Person ihrerseits um einen Vermächtnisnehmer, findet Abs. 1 unmittelbare Anwendung. Zu einem Wechsel in der Person des Beschwerten kann es dadurch kommen, dass der Ersatzvermächtnisnehmer an die Stelle des Hauptvermächtnisnehmers nach § 2190 BGB tritt. Ebenfalls kann es durch eine Anwachsung nach § 2158 BGB zu einem Wegfall des Hauptvermächtnisnehmers kommen. Auch kann im Wege der Erbfolge die Verpflichtung zur Erfüllung des Untervermächtnisses auf einen anderen als den Hauptvermächtnisnehmer übergehen.
III. Erfüllungsverweigerung
Rz. 4
Der beschwerte Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung der Beschwerung insoweit verweigern, als das ihm zugewandte Vermächtnis zur Erfüllung nicht ausreichend ist. Dabei ist darauf abzustellen, was der Hauptvermächtnisnehmer aus dem ihm zugewendeten Vermächtnis erhält, und nicht auf das, was er zu erhalten hätte, wenn das Vermächtnis ordentlich erfüllt würde.
Rz. 5
Der Hauptvermächtnisnehmer hat seine Erfüllungsverweigerung nach § 1992 BGB (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen) geltend zu machen. Die Vorschrift des § 1992 BGB verweist seinerseits auf die des § 1990 BGB (Dürftigkeitseinrede des Erben) und § 1991 BGB (Folgen der Dürftigkeitseinrede). Nach diesen Vorschriften kann sich der Hauptvermächtnisnehmer durch die Herausgabe des Erlangten bzw. durch die Abtretung seines Anspruchs (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB) oder durch die Zahlung des Hauptvermächtniswertes (§ 1992 S. 2 BGB) von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Untervermächtnisnehmer befreien.
Ist durch den Hauptvermächtnisnehmer ein bestimmter nicht zum Nachlass gehörender Gegenstand zu verschaffen, der zu einer Überschuldung des Nachlasses führt, steht dem Vermächtnisnehmer ein in entsprechendem Umfang gekürzter Betrag in Geld zu. Dem Untervermächtnisnehmer steht in diesem Fall statt des anteiligen Wertersatzes Leistung des gesamten Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen die Zahlung des nicht geschuldeten Überschuldungsbetrages zu.
Rz. 6
Hat der Hauptvermächtnisnehmer es schuldhaft unterlassen, seinen Anspruch gegen den Beschwerten geltend zu machen, kann ihm eine Berufung auf § 2187 BGB verwehrt sein, sofern er das zwischen ihm und dem Untervermächtnisnehmer bestehende Schuldverhältnis verletzt hat (§§ 280, 281, 276). Den Hauptvermächtnisnehmer trifft allerdings keine Pflicht, sein Vermächtnis einzuklagen. Er hat aber dem Untervermächtnisnehmer seine Forderung aus dem Hauptvermächtnis in Höhe des Untervermächtnisses abzutreten.
Es kann ein Anspruch gegen den Hauptvermächtnisnehmer auch dadurch entstehen, dass die Unzulänglichkeit seines Vermächtnisses auf seine Verwaltung der Sache zurückzuführen ist (Abs. 3, §§ 1990, 1991 Abs. 1, §§ 1978, 1979 BGB). Insoweit haftet er für jedes Verschulden (§ 276 BGB).