Rz. 8

Bei der Frage nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis mitzuzählen. Sie resultiert schließlich nicht aus dem Vermächtnis des Erblassers i.S.d. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.[10] Das Vermächtnis und die Auflage haben im Insolvenzverfahren denselben Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Unteransprüche sind daher grundsätzlich gleichmäßig zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser einen Vorrang angeordnet hat (§ 2189 BGB).

 

Rz. 9

Sofern der Hauptvermächtnisnehmer insolvent ist, nimmt der Untervermächtnisnehmer als gewöhnlicher Gläubiger an dessen Insolvenzverfahren teil. Es handelt sich hier auch nicht um eine unentgeltliche Leistung des Hauptvermächtnisnehmers, sondern die des Erblassers, sodass § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht anwendbar ist.[11] Im Falle der Insolvenz des Hauptvermächtnisnehmers wird das Recht aus Abs. 1 durch den Insolvenzverwalter ausgeübt.

[10] Damrau, ZEV 1998, 1, 3.
[11] Damrau, ZEV 1998, 1, 3.

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