Rz. 4

Der beschwerte Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung der Beschwerung insoweit verweigern, als das ihm zugewandte Vermächtnis zur Erfüllung nicht ausreichend ist. Dabei ist darauf abzustellen, was der Hauptvermächtnisnehmer aus dem ihm zugewendeten Vermächtnis erhält, und nicht auf das, was er zu erhalten hätte, wenn das Vermächtnis ordentlich erfüllt würde.[4]

 

Rz. 5

Der Hauptvermächtnisnehmer hat seine Erfüllungsverweigerung nach § 1992 BGB (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen) geltend zu machen. Die Vorschrift des § 1992 BGB verweist seinerseits auf die des § 1990 BGB (Dürftigkeitseinrede des Erben) und § 1991 BGB (Folgen der Dürftigkeitseinrede). Nach diesen Vorschriften kann sich der Hauptvermächtnisnehmer durch die Herausgabe des Erlangten bzw. durch die Abtretung seines Anspruchs (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB) oder durch die Zahlung des Hauptvermächtniswertes (§ 1992 S. 2 BGB) von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Untervermächtnisnehmer befreien.

Ist durch den Hauptvermächtnisnehmer ein bestimmter nicht zum Nachlass gehörender Gegenstand zu verschaffen, der zu einer Überschuldung des Nachlasses führt, steht dem Vermächtnisnehmer ein in entsprechendem Umfang gekürzter Betrag in Geld zu. Dem Untervermächtnisnehmer steht in diesem Fall statt des anteiligen Wertersatzes Leistung des gesamten Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen die Zahlung des nicht geschuldeten Überschuldungsbetrages zu.[5]

 

Rz. 6

Hat der Hauptvermächtnisnehmer es schuldhaft unterlassen, seinen Anspruch gegen den Beschwerten geltend zu machen, kann ihm eine Berufung auf § 2187 BGB verwehrt sein, sofern er das zwischen ihm und dem Untervermächtnisnehmer bestehende Schuldverhältnis verletzt hat (§§ 280, 281, 276).[6] Den Hauptvermächtnisnehmer trifft allerdings keine Pflicht, sein Vermächtnis einzuklagen. Er hat aber dem Untervermächtnisnehmer seine Forderung aus dem Hauptvermächtnis in Höhe des Untervermächtnisses abzutreten.[7]

Es kann ein Anspruch gegen den Hauptvermächtnisnehmer auch dadurch entstehen, dass die Unzulänglichkeit seines Vermächtnisses auf seine Verwaltung der Sache zurückzuführen ist (Abs. 3, §§ 1990, 1991 Abs. 1, §§ 1978, 1979 BGB). Insoweit haftet er für jedes Verschulden (§ 276 BGB).

[4] Staudinger/Otte, § 2187 Rn 2.
[6] JurisPK-BGB/Reymann, § 2187 Rn 5; NK-BGB/Horn/J. Mayer, § 2187 Rn 2.
[7] MüKo/Rudy, § 2187 Rn 2; Staudinger/Otte, § 2187 Rn 3.

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