Gesetzestext
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
A. Allgemeines/Normzweck
Rz. 1
§ 2188 BGB ergänzt die Kürzungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Hauptvermächtnisnehmers (§§ 2186, 2187 BGB). Bei dieser Norm setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Erblasser, der ein Untervermächtnis angeordnet hat, davon ausgeht, dass zwischen diesem und dem Hauptvermächtnis ein gewisses Wertverhältnis bestehen soll. Kommt es daher zu einer Kürzung des Hauptvermächtnisses aufgrund der in § 2188 BGB angesprochenen Vorschriften, soll die auferlegte Beschwerung verhältnismäßig zu kürzen sein, wenn sich aus dem Willen des Erblassers nichts anderes ergibt.
B. Tatbestand
Rz. 2
Die Kürzung des Vermächtnisses muss aufgrund der Beschränkung der Haftung des Erben unter Beachtung der §§ 1990–1992 BGB, § 327 InsO erfolgen. Des Weiteren kann sich das verhältnismäßige Kürzungsrecht daraus ergeben, dass das Hauptvermächtnis wegen eines Pflichtteilsanspruchs (§§ 2318, 2322–2324 BGB) oder nach § 2187 BGB gekürzt wird.
Wird das beschwerte Vermächtnis nach §§ 2157, 2090 BGB gekürzt, ist § 2188 BGB entsprechend anzuwenden.
C. Rechtsfolgen
Rz. 3
Kommt es zu einer Kürzung bei dem Anspruch des Hauptvermächtnisnehmers, kann er die ihm auferlegten Beschwerungen, das Untervermächtnis oder die Auflage verhältnismäßig kürzen, sofern dem nicht ein anderer Wille des Erblassers entgegensteht. Erhält der Hauptvermächtnisnehmer nichts, wozu es i.d.R. bei der Nachlassinsolvenz kommt, entfällt die Beschwerung in ihrer Gesamtheit.
Beispiel
Das teilbare Hauptvermächtnis hat einen Wert von 50.000 EUR. Im Rahmen der Nachlassinsolvenz erhält der Hauptvermächtnisnehmer 40.000 EUR.
Lösung
Das Hauptvermächtnis wurde um 20 % gekürzt. Das Untervermächtnis ist daher entsprechend zu kürzen. Der Vermächtnisnehmer kann es somit um 20 % oder 8.000 EUR kürzen, sodass er noch 32.000 EUR an den Untervermächtnisnehmer zu leisten hat.
Rz. 4
Problematisch sind die Fälle, in denen das Untervermächtnis in einer unteilbaren Leistung besteht. Hier ist der Vermächtnisnehmer lediglich zur Zahlung in Höhe des entsprechend gekürzten Wertes verpflichtet, sofern der mit dem Untervermächtnis Bedachte die Kürzung nicht vergüten will. Ein anderer Wille des Erblassers kann sich möglicherweise daraus ergeben, dass er gerade einen nicht teilbaren Gegenstand i.R.d. Untervermächtnisses zuwendet.
Beispiel
Das unteilbare Hauptvermächtnis hat einen Wert von 50.000 EUR. Im Rahmen der Nachlassinsolvenz erhält der Hauptvermächtnisnehmer 40.000 EUR.
Lösung
Das Hauptvermächtnis wurde um 20 % gekürzt. Der Untervermächtnisnehmer kann daher die unteilbare Leistung durch den Hauptvermächtnisnehmer nur gegen eine Zahlung von 8.000 EUR verlangen. Ist der Untervermächtnisnehmer nicht bereit, diesen Betrag zu zahlen, kann der Hauptvermächtnisnehmer sich von seiner Leistungspflicht durch die Zahlung von 32.000 EUR befreien.
D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik
I. Einrede
Rz. 5
Mit der Kürzung des Untervermächtnisses bzw. der Auflage tritt nicht automatisch eine Kürzung des Hauptvermächtnisses ein. Sie ist vom Hauptvermächtnisnehmer im Rahmen einer Einrede geltend zu machen. Die Möglichkeit der Einrede im Vollstreckungsverfahren wie bei § 2187 BGB ist nicht möglich. Die Einrede muss bereits im Erkenntnisverfahren erhoben werden (spätestens im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung).
II. Beweislast
Rz. 6
Nach der Vorschrift wird vermutet, dass der Erblasser von einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Hauptvermächtnis und dessen Beschwerung ausgegangen ist. Der mit einem Untervermächtnis Bedachte hat daher zu beweisen, dass der Hauptvermächtnisnehmer nicht zu einer verhältnismäßigen Kürzung berechtigt sein soll, wenn durch eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder durch die Regelung in § 2187 BGB sich die Relationen zwischen Hauptvermächtnis und Beschwerung verschieben.
Rz. 7
Das Kürzungsrecht des Hauptvermächtnisnehmers stellt ein Leistungsverweigerungsrecht dar. Von daher hat er im Streitfall die ihm bereits entstandenen bzw. noch zu erwartenden Kürzungen darzulegen und zu beweisen.