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Der Erblasser bestimmt einen Ersatzbegünstigten für den Fall, dass der Erstbegünstigte vor oder nach dem Erbfall wegfällt.[15] Anlass dazu gibt es bspw., wenn der Erblasser mit einer Freibetragsauflage[16] zugunsten mehrerer Kinder arbeiten will und für den Fall, dass eines der Kinder nicht zum Zuge kommt, dessen Abkömmlinge bedacht werden.

[15] Lange/Kuchinke, § 30 II.
[16] Dazu Daragan, DStR 1999, 393.

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