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Der Erblasser bestimmt einen Ersatzbegünstigten für den Fall, dass der Erstbegünstigte vor oder nach dem Erbfall wegfällt.[15] Anlass dazu gibt es bspw., wenn der Erblasser mit einer Freibetragsauflage[16] zugunsten mehrerer Kinder arbeiten will und für den Fall, dass eines der Kinder nicht zum Zuge kommt, dessen Abkömmlinge bedacht werden.
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