Rz. 26
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Auflage wird von der h.M. verneint. Die Begründung, der Eintritt eines Schadens sei begrifflich ausgeschlossen, überzeugt nicht. Dabei wird der Erwerbsgrund des Begünstigten übersehen, der einen Bestandteil des Vermögens des Begünstigten bildet.
Rz. 27
Gegen einen Testamentsvollstrecker kann dem Begünstigten ein Schadensersatzanspruch aus § 2210 BGB zustehen. Nach dem Wortlaut sind zwar nur ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer geschützt. Aber die Nichtberücksichtigung des Auflagenbegünstigten beruht auf § 1940 BGB, also dem fehlenden Anspruch. Der Erwerbsgrund des Begünstigten ist dadurch aus dem Blick geraten. Daher erweist sich § 2210 BGB als lückenhaft. Der Rechtsgedanke der Vorschrift, die Verletzung der Verpflichtung zur Vollziehung einer Anordnung des Erblassers durch einen Schadensersatzanspruch des dadurch nachteilig Betroffenen zu sanktionieren, gilt auch für die Auflage. Deshalb können die Haftungsgrundsätze, denen der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu einem Vermächtnisnehmer unterliegt, entsprechend angewendet werden.
Rz. 28
Aber da ein Schadensersatzanspruch in analoger Anwendung des § 2210 BGB derzeit nicht als gesichert angesehen werden kann, wird der Erblasser gut daran tun, mit dem Vollziehungsberechtigten einen Vollziehungsvertrag zu schließen und ihn als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Begünstigten auszugestalten. Er gibt dem Begünstigten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch. Der Ersatzanspruch des Begünstigten umfasst Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung (§ 281 BGB analog), da der Begünstigte kein Gläubiger ist. Ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens lässt sich in analoger Anwendung des § 286 BGB begründen.
Rz. 29
Gegen einen Testamentsvollstrecker kommen deliktische Ersatzansprüche des Begünstigten in Betracht. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB, weil der Erwerbsgrund als subjektives Recht ein sonstiges Recht i.S.d. Vorschrift ist. Auch § 823 Abs. 2 BGB kann anwendbar sein. Schutzgesetz kann § 266 StGB sein, da der Vollziehungsberechtigte Vermögensinteressen des Begünstigten wahrzunehmen hat, wie das der BGH für den Testamentsvollstrecker im Verhältnis zum Erben angenommen hat. Der Vollziehungsanspruch dient dazu, den Erwerb des Begünstigten zu sichern. Denn wenn der Erblasser einen Begünstigten bestimmt und zu seinen Gunsten eine Leistungspflicht angeordnet hat, wird der Erblasser auch wollen, dass der Begünstigte die Leistung bekommt. Darüber hinaus ist der Begünstigte nach § 826 BGB geschützt.