1. Keine Vollziehungsfrist
Rz. 5
Die Vorschriften über die zeitliche Beschränkung eines Vermächtnisses (§§ 2162, 2163 BGB) sind bewusst außer Betracht geblieben, damit durch eine Auflage stiftungsähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können. Eine zeitliche Grenze für die Auflage gibt es daher nicht.
2. Verjährung
a) Verjährungsfrist
Rz. 6
Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung, so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist aber § 199 Abs. 3a BGB, wonach ein Anspruch, dessen Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt. Als auslösender Tatbestand für einen Neubeginn der Verjährung kommt ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Ist der Beschwerte zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so bei einer Leibrente, führt jede Leistung zu einem Neubeginn der Verjährung des Stammrechts. Das bedeutet, dass die Vollziehung künftiger Leistungen weiterhin verlangt werden kann. Handelt es sich um eine oder mehrere einmalige Leistungen, steht man vor dem Problem, dass die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über 30 Jahre hinaus erschwert werden kann (§ 202 Abs. 2 BGB). Denkbar sind daher nur Ersatzlösungen, die im Ergebnis auf eine mittelbare Verlängerung der Verjährungsfrist hinauslaufen.
b) Aufschiebend bedingter oder befristeter Vollziehungsanspruch
Rz. 7
Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB, wenn der Anspruch entstanden, also voll wirksam geworden ist. Die Schwierigkeit hier besteht darin, eine sinnvolle Bedingung oder Befristung zu finden.
c) Aufschiebend bedingte oder befristete Zuwendung unter Auflage
Rz. 8
Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, bis die Bedingung oder Befristung eingetreten ist. Die Auflage kann durch Testamentsvollstreckung vollziehungsfest gemacht werden, da der Testamentsvollstrecker die zur Erfüllung der Auflage notwendige Verwaltung zeitlich unbeschränkt fortführen kann. Selbst wenn die Verwaltung nach 30 Jahren enden sollte (§ 2210 BGB), würde die Testamentsvollstreckung als Abwicklungsvollstreckung fortbestehen, weil dafür die Frist von 30 Jahren nicht gilt.
d) Doppelt bedingte Zuwendung unter Auflage
Rz. 9
Die Zuwendung unter einer Auflage wird für den Erstbegünstigten auflösend bedingt und für einen Ersatzbegünstigten aufschiebend bedingt angeordnet. Auflösende Bedingung kann allerdings nicht sein, dass der Erstbegünstigte vor Ablauf der Verjährungsfrist kein Anerkenntnis abgibt, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt. Denn das könnte als mittelbare Verlängerung der Verjährungsfrist durch Rechtsgeschäft angesehen werden, die an § 202 Abs. 2 BGB scheitert. Wohl aber kann die auflösende Bedingung darin bestehen, dass der Erstbegünstigte nach Eintritt der Verjährung die Einrede der Verjährung erhebt, denn das lässt die Verjährungsfrist unberührt.
e) Wirksamkeitsfragen
Rz. 10
Alle diese Ersatzlösungen müssen sich jedoch die Frage gefallen lassen, ob eine unzulässige Umgehung des § 202 Abs. 2 BGB vorliegt oder eine sittenwidrige Knebelung durch eine überlange, weil ewige Bindung (§ 138 BGB). Beides ist zu verneinen, solange es als einer der Zwecke der Auflage akzeptiert wird, stiftungsähnliche Dauerlösungen herbeizuführen. Nur § 226 BGB zieht auch dann eine definitive, wenn auch selten anzutreffende Grenze.
f) Abwicklungsvollstreckung
Rz. 11
Durch Anordnung einer "ewigen" Abwicklungsvollstreckung allein gelingt es nicht, die Verjährung ad Calendas graecas hinauszuschieben. Zwar endet sie nicht nach 30 Jahren, sondern ist zeitlich unbeschränkt möglich. Aber letztlich scheitert sie an der Verjährung des Vollziehungsanspruchs, wenn die Verjährung oder ihre Wirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Denn dass der Testamentsvollstrecker eine verjährte Auflage vollzieht, muss der Beschwerte nicht hinnehmen (§ 214 Abs. 1 BGB).