1. Erbe, Miterbe
Rz. 14
Vollzugsberechtigt ist der Erbe gegenüber einem Vermächtnisnehmer. Der Erbe des Erben ist vollziehungsberechtigt, wenn der Vollziehungsanspruch vererblich ist (vgl. Rdn 12). Gehört das, was der beschwerte Miterbe leisten soll, nicht zum Nachlass, kann jeder Miterbe die Vollziehung verlangen. Ist ein Nachlassgegenstand betroffen, kann ein Miterbe den zweiten Miterben zur Erfüllung anhalten, einen dritten und vierten Miterben allein nur, wenn der beschwerte Miterbe die Auflage entgegen § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2040 Abs. 1 BGB auch allein erfüllen kann. Sonst können nur die übrigen Miterben gemeinsam die Vollziehung verlangen. Denn § 2194 BGB gibt einem Miterben kein Vollziehungsrecht, das den Beschwerten von den Begrenzungen der §§ 2038, 2040 BGB befreien könnte. Von einem Vermächtnisnehmer kann jeder Miterbe die Vollziehung verlangen, da der Vollziehungsanspruch ihm persönlich zusteht und nicht der Erbengemeinschaft.
Nach OLG Karlsruhe ist auch eine in § 2194 BGB genannte Person vollziehungsberechtigt, wenn sie selbst begünstigt ist. Im Urteilsfall ging es um den Vollziehungsanspruch eines Erben.
2. Wegfallbegünstigter
Rz. 15
Vollziehungsberechtigt ist ferner derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde (§§ 2161, 2192 BGB). Wem der Wegfall unmittelbar zustattenkommen würde, ist nach rein rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist, dass der Nachfolger zum Eintritt in die Stellung des Weggefallenen berufen wäre. Das sind bei der Beschwerung eines gesetzlichen Erben die durch den Beschwerten von der Erbfolge ausgeschlossenen nächsten gesetzlichen Erben, mangels solcher die anwachsungsberechtigten Miterben, mangels solcher die gesetzlichen Erben. Bei der Beschwerung eines Vermächtnisnehmers sind es die Ersatzvermächtnisnehmer, mangels solcher die anwachsungsberechtigten Mitvermächtnisnehmer, mangels solcher der mit dem Vermächtnis Beschwerte. Käme der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar mehreren Personen zustatten, kann jede von ihnen das Recht, die Vollziehung der Auflage auszuüben, allein ausüben.
3. Zuständige Behörde
Rz. 16
Die zuständige Behörde ist vollziehungsberechtigt, wenn die Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht, wenn die Vollziehung einem Zweck dient, den zu fördern Aufgabe des Staates oder einer sonstigen Person des öffentlichen Rechts ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auflage einem gemeinnützigen Zweck dient. Bei Auflagen mit einem Begünstigten wird das hingegen nur ausnahmsweise der Fall sein. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Recht, dem die Behörde unterliegt. Zumeist wird es Landesrecht sein. Über öffentlich-rechtliche Vorfragen wie das öffentliche Interesse oder die Zuständigkeit entscheidet das ordentliche Gericht, das über ein Vollziehungsverlangen zu entscheiden hat.
4. Ausschluss und Erweiterung
Rz. 17
Der Erblasser kann einem geborenen Vollziehungsberechtigten die Vollziehungsbefugnis entziehen. Er kann den Kreis der Vollziehungsberechtigten auch erweitern.
5. Testamentsvollstrecker
Rz. 18
Nach den §§ 2203, 2208 BGB kann ein Testamentsvollstrecker eigens zu dem Zweck ernannt werden, für die Ausführung der Auflage zu sorgen. Wenn die Auflage aus dem Nachlass zu erfüllen ist, der seiner Verwaltung unterliegt, steht dem Testamentsvollstrecker kein Vollziehungsanspruch gegen den Erben zu. Daneben bleibt der Erbe vollziehungsberechtigt. Geht es um einen nachlassfremden Gegenstand, kann der Testamentsvollstrecker die Auflage nicht selbst erfüllen. Er kann nur, wie jeder andere Vollziehungsberechtigte auch, vom Erben Vollziehung verlangen.
6. Begünstigter als Vollziehungsberechtigter?
Rz. 19
Trotz der Entscheidung des OLG Karlsruhe, die den gesetzlichen Vollziehungsanspruch eines Erben zum Gegenstand hatte, ist daran festzuhalten, dass der Erblasser den Begünstigten nicht zum Vollziehungsberechtigten bestimmen kann. Deshalb gibt es auch kein gesetzliches Vollziehungsrecht des Begünstigten, z.B. als Ersatzerbe. Wohl aber kann der Begünstigte Testamentsvollstrecker sein, dessen Aufgabe sich auf den Vollzug der Auflage beschränkt. Außerdem kann der Begünstigte in Prozessstandschaft für den Vollziehungsberechtigten klagen. Darüber kann er seine Begünstigung selbst durchsetzen, ist also nicht auf den guten Willen des Vollziehungsberechtigten angewiesen. Im Ergebnis hat er daher die gleiche Stellung wie ein Vermächtnisnehmer.