Rz. 58

Keine Probleme mit dem RDG haben naturgemäß Rechtsanwälte und Notare, für die die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker grundsätzlich zulässig ist. Allerdings kann der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers wegen § 45 Abs. 2 BRAO nicht ausüben, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Aufgrund § 45 Abs. 3 BRAO erstreckt sich dieses Verbot auch auf einen Sozius. Der Notar, der die Verfügung von Todes wegen beurkundet hat, ist wegen §§ 7, 27 BeurkG daran gehindert, dass Amt durchzuführen. Der Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot führt nicht dazu, dass die vollständige Verfügung von Todes wegen unwirksam ist. § 2085 BGB ist zu beachten. Wird jedoch der Notar in einem weiteren Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt und hat er dieses Testament nicht beurkundet, so darf er das Amt ausführen. Dabei ist jedoch auf den Einzelfall abzustellen. Die sehr zeitnahe weitere Testierung, die den Notar als Testamentsvollstrecker vorsieht, könnte dafür sprechen, dass es sich eigentlich um einen Testierungsakt handelt, so dass dann die Einsetzung des Notars unwirksam ist. Gleiches gilt für den Fall, in dem er ein Testament beurkundet hat, in dem das Nachlassgericht nach § 2200 BGB gebeten wird, den Notar zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.[117] Errichtet der Erblasser im Anschluss an die notarielle Beurkundung einer letztwilligen Verfügung handschriftlich ein Testament, in welchem der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments. Insoweit liegt auch kein zur Unwirksamkeit führender Umgehungstatbestand vor.[118] Da § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG lediglich eine Soll-Vorschrift ist, führt die Bestimmung eines Sozius des beurkundenden Notars nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung, hingegen zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen.[119]

[118] BGH FuR 2018, 278.
[119] Bengel/Reimann/Sandkühler, § 11 Rn 30.

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