Rz. 59

Sowohl ein Verstoß gegen das RDG sowie gegen § 14 HeimG (vgl. dazu § 1923 Rdn. 10 ff.) bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. das BayPflegWoQ liegt vor, wenn ein Heimleiter oder Heimmitarbeiter das Amt des Testamentsvollstreckers übernimmt, sofern der Erblasser die Vergütung nicht ausgeschlossen hat.[120] Ungeklärt ist, ob das Heimgesetz o.Ä. auch in den Fällen greift, bei dem der Testamentsvollstrecker Mitglied des Vorstandes der Stiftung oder des Vereins ist, der im engen (auch nach außen sichtbaren) Kontakt mit dem Träger des Heims steht. In der Praxis ist dies jedoch zu verneinen. Die Testamentsvollstreckerernennung ist nicht bereits als verbotene Zuwendung i.S.d. § 14 HeimG anzusehen.[121] Allerdings sollte vorsorglich auf derartige Konstruktionen verzichtet werden oder aber eine heimaufsichtliche Genehmigung eingeholt werden.

Ein Schiedsrichter und Schiedsgutachter als bei der Nachlassregulierung Beteiligter kann Testamentsvollstrecker sein.[122] Eine in einem Testament angeordnete Schiedsklausel ist unwirksam, soweit ein Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entscheiden soll.[123]

[120] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 115; Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 198.
[121] So aber Rossak, MittBayNotZ 1998, 407; Everts, ZEV 2006, 546.
[122] Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 199; Soergel/Damrau, § 2197 Rn 14.

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