Rz. 5

Grundsätzlich hat der Dritte keine Frist bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts zu beachten. Der Erblasser kann bereits im Testament dem Dritten eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen, welche jedoch vom Nachlassgericht verkürzt oder verlängert werden kann, da ungemessen lange oder kurze Fristen der Nichtanordnung einer Frist gleichstehen. Des Weiteren haben nach Abs. 2 Beteiligte die Möglichkeit, dem Dritten zur Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf das Bestimmungsrecht entfällt. Beteiligter ist jeder, der ein rechtliches und nicht lediglich wirtschaftliches Interesse an der Klarstellung bzw. Testamentsvollstreckung hat. Hierunter fallen der Erbe inkl. Vor- und Nacherbe, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Auflagenvollziehungsberechtigte nebst Auflagenbegünstigten[6] sowie der Nachlassgläubiger. Durch die Einführung des FamFG wurde die Zahl der Beteiligten beschränkt, um das Verfahren zu vereinfachen. Nunmehr wird zwischen Muss-Beteiligten und Kann-Beteiligten unterschieden. § 345 Abs. 3 FamFG regelt in Abweichung zu § 7 FamFG zwei Sonderfälle für das Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. In beiden Verfahren ist immer der Testamentsvollstrecker Beteiligter. Das Gericht kann aber die Erben und den Mitvollstrecker als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. Für den Erben zählt bei Testamentsvollstreckung für den Nacherben vor Eintritt der Nacherbfolge auch der Nacherbe. Im Gegensatz zu § 345 Abs. 4 S. 2 FamFG können weitere unmittelbar Betroffene bei der Fallgruppe des § 345 Abs. 3 FamFG nicht hinzugezogen werden. Bei der Bestimmung einer Frist zur Erklärung, ob jemand das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt (Abs. 2), ist Beteiligter nur der, dem die Frist gesetzt wird.[7]

Der gesetzliche Vertreter ist nur dann antragsberechtigt, wenn ihm nicht die Verwaltung der Erbschaft nach Maßgabe der §§ 1638, 1803 BGB entzogen wurde.[8]

 

Rz. 6

Der Rechtspfleger entscheidet über die Anordnung der Frist mittels Beschluss gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Der Beschluss wird nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 FamFG bekannt gegeben. Gegen eine Fristsetzung kann sich der Dritte und jeder Beteiligte mittels der sofortigen Beschwerde zur Wehr setzen (§ 355 Abs. 1 FamFG, §§ 567 ff. ZPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den jeweiligen Beteiligten. Hat der Rechtspfleger eine Fristsetzung abgelehnt, muss einfache Beschwerde bzw. befristete Beschwerde gem. §§ 58 Abs. 1, 63 FamFG eingereicht werden, welche wegen § 59 Abs. 2 FamFG nur dem Antragsteller zusteht.

Nach dem FamFG unterliegt die Fristsetzung der Beschwerden einer Zwei-Wochen-Frist nach § 569 ZPO entsprechend den §§ 567572 ZPO und nicht nach §§ 58 ff. FamFG.[9]

Nimmt der Dritte sein Recht zur Ernennung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht wahr oder erklärt er vor Fristablauf oder generell, er werde keinen zum Testamentsvollstrecker ernennen, so erlischt sein Bestimmungsrecht. Hierdurch entfällt auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung insgesamt, sofern sich aus der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des Erblassers nichts anderes ergibt. Der Dritte ist somit nicht verpflichtet, eine Person zum Testamentsvollstrecker zu benennen.

[6] A.A. Soergel/Damrau, § 2198 Rn 9.
[7] Zimmermann, ZErb 2009, 87.
[8] BGHZ 106, 96.
[9] Zimmermann, ZErb 2009, 87.

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