Rz. 11

Problematisch sind in der Praxis häufig die Fälle, in denen bereits mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden sind, die berechtigt sind, wiederum Mitvollstrecker oder Nachfolger zu benennen. Ebenso problematisch ist, wenn mehrere Testamentsvollstrecker ernennungsberechtigt sind, die Frage, ob die Ermächtigungsausübung durch einstimmigen Beschluss oder Mehrheitsbeschluss erfolgen muss. Hier muss differenziert werden, ob ein Mitvollstrecker oder ein Nachfolger benannt werden soll. Im Zweifel wird man bei mehreren Testamentsvollstreckern davon ausgehen können, dass jeder einzelne Testamentsvollstrecker berechtigt ist, seinen eigenen Nachfolger zu bestimmen. Auch hier kommt es auf die Auslegung des Testaments, mithin den Erblasserwillen an. Bei der Mitvollstreckerernennung ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass jeder Einzelne einen Mitvollstrecker ernennen kann. Regelmäßig will der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker zusammen entscheiden lassen. Um Streitigkeiten zu verhindern, sollte, sofern der Erblasser von seinem Recht aus § 2199 BGB Gebrauch machen will, dafür Sorge getragen werden, dass klargestellt wird, ob das Einstimmigkeits- oder Mehrheitsprinzip gelten soll. Läuft ein Verfahren auf Entlassung gem. § 2227 BGB, sollte der Testamentsvollstrecker vorsorglich von seinem Recht zur Ernennung eines Nachfolgers Gebrauch machen, wenn der Erblasser ihn hierzu ermächtigt hat.

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