Rz. 5
Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben. Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst nur Anordnungen, die ihn selbst betreffen, z.B. seine Rechte beschränken, anfechten. Ihm steht jedoch kein Recht zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung nach § 2078 BGB etc. zu, wenn er nicht selbst Erbe ist. Bei Lebensversicherungen mit Bezugsrecht Dritter muss der Testamentsvollstrecker prüfen, ob bereits im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Begünstigten nach § 331 BGB ein wirksamer Rechtsgrund im Erbfall gegeben ist. Ggf. ist er gehalten, den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebotes durch die Versicherung zu widerrufen, sofern dies dem Erblasserwillen und dem Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers bzw. seiner Verwaltungsbefugnis entspricht. Dann fällt die auszuzahlende Versicherungssumme in den Nachlass und unterliegt damit auch der Testamentsvollstreckung. Eine Verpflichtung hierzu dürfte jedoch nur in den seltensten Fällen gegeben sein, wie z.B. in den Fällen des Behindertentestaments oder bei Einsetzung des Exgatten als Bezugsberechtigten. In der vorsorgenden Gestaltung sind im Hinblick auf den digitalen Nachlass keine zusätzlichen Regelungen betreffend die Beendigung der Testamentsvollstreckung erforderlich. Bei Gemeinschaftskonten, insbesondere sog. "Oder-Konten", ist für die umgehende Sicherung der Rechte der Erben z.B. durch Widerruf der alleinigen Verfügung zu sorgen, um ein "Und-Konto" zu bilden. Ob nach Ansicht des OLG Bamberg die in den Kontoeröffnungsunterlagen einer Bank vereinbarte und dokumentierte Regelung, dass der überlebende Ehegatte berechtigt sei, das Sparkonto aufzulösen und auf seinen Namen umzuschreiben, tatsächlich nicht nur eine formale banktechnische Regelung, sondern ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. § 328 BGB darstellt, erscheint wegen des meist fehlenden aber notwendigen Zuwendungswillens des Ehegatten zweifelhaft. Zum eigenen Schutz sollte zudem im Handelsregister (HRA) z.B. bei Verwaltungsvollstreckung über KG-Anteile eine Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks veranlasst werden. Der lediglich mit der Aufgabe der Abwicklung des Nachlasses ernannte Testamentsvollstrecker ist aber zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels im Wege der Sondererbfolge in den Kommanditanteil des Erblassers nicht befugt.