Gesetzestext
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass sich der Testamentsvollstrecker einzig an der letztwilligen Verfügung zu orientieren hat. Der Wille des Erblassers ist somit die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Hat der Erblasser keine vom Gesetz abweichenden Anordnungen getroffen, so gilt zunächst, dass der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung unterworfen und der Testamentsvollstrecker sog. Generalvollstrecker ist. Die §§ 2203–2207 BGB bestimmen dann, welche einzelnen Aufgaben der Testamentsvollstrecker zu erfüllen hat. Im Normal- und Regelfall liegt eine Abwicklungstestamentsvollstreckung vor. Allerdings kann der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung von einer Generalvollstreckung abweichen und dem Testamentsvollstrecker nur Sonderaufgaben zuordnen, so dass dieser lediglich Spezialvollstrecker ist. Kombinationen der Vollstreckungsarten sind möglich. Im Zweifel ist der Generalvollstrecker bzw. Abwicklungsvollstrecker auch Vermächtnisvollstrecker i.S.d. § 2223 BGB. Die erste Pflicht des Testamentsvollstreckers ist die Prüfung der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und ggf. deren Auslegung. Dies sollte bereits im eigenen Interesse erfolgen, denn bei fehlerhafter Beurteilung haftet er nach Maßgabe des § 2219 BGB (zum Problem des vermeintlichen Testamentsvollstreckers vgl. § 2197 Rdn 32 ff.). Allerdings kann er keine rechtsverbindliche Auslegung festlegen, sofern er nicht nach § 1066 ZPO zum Schiedsrichter berufen ist. Der Testamentsvollstrecker ist nicht zur authentischen Auslegung des Testaments mit bindender Kraft gegenüber allen Beteiligten berufen. Der Erblasser kann ihm diese Befugnis auch nicht übertragen.
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker nicht mehr Rechte als die in §§ 2203–2210 BGB normierten verleihen, sofern es sich nicht um solche handelt, die man ohnehin jedermann verleihen könnte; ebenso bestehen Befreiungsverbote in §§ 2205 S. 3, 2207 S. 2 und 2220 BGB). Die Erben können den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers selbst nicht bindend erweitern. Indirekt kann es aber zur Erweiterung z.B. durch die Ernennung des Testamentsvollstreckers zum Schiedsrichter oder Schiedsgutachter kommen.
B. Tatbestand
Rz. 2
Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden sind hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur Erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine Abwicklungspflichten zu ermitteln. Die Anordnungen können sich auch aus außerhalb der Verfügung liegenden Anhaltspunkten ergeben. Von diesen Anordnungen darf der Testamentsvollstrecker nur dann abweichen, wenn das Nachlassgericht sie nach § 2216 Abs. 2 BGB außer Kraft gesetzt hat.
Rz. 3
Zunächst ist der Nachlass zu ermitteln und in Besitz zu nehmen, ohne dass damit eine Besitzerlangung nach § 857 BGB einhergehen muss. Eine Bestattungsanordnung ist von ihm zu beachten, sofern nicht wegen des Zeitablaufs die Bestattung bereits erfolgt ist. Bei Grundstücken ist eine Testamentsvollstreckereintragung gem. § 52 GBO ins Grundbuch zu veranlassen. Der Nachlass ist zu konstituieren. Dies bedeutet, es erfolgt eine nach außen dokumentierte Abgrenzung der verwalteten Nachlassobjekte. Zugleich hat er – sofern notwendig – den Erbschein und auf jeden Fall das Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen.
Rz. 4
Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, den Nachlass zu verwalten, Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 2205, 2206 BGB einzugehen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. In erster Linie sind aber die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und die Auseinandersetzung bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft nach § 2204 BGB zu betreiben. Zudem ist die Erbschaftsteuererklärung nach § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG zu fertigen und die festgesetzte Steuer nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG anschließend zu begleichen. Andernfalls haftet er nach § 69 AO. Von dem Pflichtenverhältnis des § 34 Abs. 3 AO zwischen Finanzamt und Testamentsvollstrecker kann der Erblasser nicht befreien. Der Testamentsvollstrecker hat daher die vom Erblasser noch nicht gefertigte Einkommensteuererklärung zu fertigen und beim Finanzamt einzu...