Rz. 17

Der Auseinandersetzungsvertrag selbst ist formlos, soweit keine Vereinbarungen enthalten sind, die nach allg. Bestimmungen formbedürftig (bei Grundstücken nach § 311b BGB, bei Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 GmbHG) sind. Andernfalls sind die besonderen Formvorschriften einzuhalten.[48] Sind jedoch Gegenstände betroffen, für deren Verfügung oder Verpflichtung eine bestimmte Form vorgesehen ist, muss auch der Auseinandersetzungsvertrag diese Form einhalten. Wenn i.R.d. Erbauseinandersetzung ein Miterbe alle Erbanteile übernimmt, ist dies kein nach § 2371 BGB formbedürftiger Erbteilsverkauf, sondern ein grds. formfreier Auseinandersetzungsvertrag.[49]

 

Rz. 18

Besteht hinsichtlich eines Miterben Betreuung oder Pflegschaft oder Vormundschaft, so bedarf der Auseinandersetzungsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB, nicht jedoch, wenn Eltern i.S.d. § 1643 Abs. 1 BGB für ihre Kinder handeln.

 

Rz. 19

Wenn die Eltern selbst oder ein Verwandter von ihnen aus gerader Linie neben den Kindern an der Erbengemeinschaft beteiligt sind, so besteht ein Vertretungsverbot nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB. Somit muss ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt werden, wobei für jeden Minderjährigen ein eigener Pfleger bestellt werden muss.[50] Etwaige Genehmigungserfordernisse und Zustimmungspflichten zum Auseinandersetzungsvertrag richten sich nach den allg. Rechtsbestimmungen (es besteht insbesondere eine Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB, wenn ein Miterbe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und sein Erbteil das ganze oder doch das wesentliche Vermögen bildet).[51] An Genehmigungserfordernissen kommen insbesondere in Betracht bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken eine solche nach § 2 GrdstVG, bei einer Grundstücksteilung eine nach § 19 BauGB (nach der seit dem 1.1.1998 geltenden Neufassung des BauGB – §§ 19 ff. – besteht Genehmigungspflicht nur noch in bestimmten Fällen, insbesondere ist erforderlich, dass die Gemeinde eine solche ausdrücklich durch Satzung begründet hat).[52]

[48] Palandt/Weidlich, § 2042 Rn 4.
[49] Bengel/Reimann/Schaub, § 4 Rn 263; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 18 Rn 24 ff.
[50] BGHZ 21, 229.
[51] BGHZ 35, 135; nach BGH NJW 1991, 1739 besteht die Zustimmungspflicht dann, wenn Ehegatte hierbei über mehr als 85 % seines Vermögens verfügt.
[52] Dazu Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 18 Rn 1 ff.

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