Rz. 14
Hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt, so ersetzt dieser den für die Erbauseinandersetzung erforderlichen Auseinandersetzungsvertrag. Der Plan verpflichtet und berechtigt die Erben. Erst wenn der Testamentsvollstrecker den Plan für endgültig erklärt hat, ist dieser verbindlich, so dass die Erbauseinandersetzung nach dem Plan durchgeführt werden kann. Eine spätere einseitige Berichtigung ist nicht mehr möglich.
Rz. 15
Ist ein Auseinandersetzungsplan aufgestellt, enthält dieser ebenso eine Rechenschaftslegung. Für eine weitere Rechenschaftslegung ist daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vorhanden, so dass ein zusätzlicher Bericht nicht mehr gefordert werden kann. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen die Auseinandersetzung bereits durchgeführt wird, um Verzögerungen zu vermeiden, obwohl noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen sind. Dann hat auf jeden Fall noch eine abschließende Rechenschaft zu erfolgen, damit der Erbe vom Erlöschen der Verbindlichkeit erfährt. Wie oben ausgeführt (vgl. Rdn 11), sind die Erben anzuhören. Nun bestehen für die Erben zwei Möglichkeiten. Entweder sind sie mit dem Auseinandersetzungsplan einverstanden oder nicht. Sofern sie mit dem Auseinandersetzungsplan einverstanden sind, können sie diese Zustimmung entweder ausdrücklich oder konkludent erklären. Entgegen Zimmermann kann nicht bereits ein Schweigen auf den Plan innerhalb einer angemessenen Frist als Zustimmung aufzufassen sein. Falsch ist es übrigens, auch wenn das immer wieder in der Praxis so formuliert wird, dass der Testamentsvollstrecker nach Ablauf einer von ihm gesetzten Frist von der Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan ausgeht. Richtigerweise müsste der Testamentsvollstrecker deutlich machen, dass er nach Ablauf der Frist mit der Durchführung des Auseinandersetzungsplans beginnt, denn er ist nicht von einer Zustimmung abhängig. Ein bloßes Schweigen zum Plan reicht nur dann als Zustimmung, wenn der Erbe verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Testamentsvollstrecker seinen ablehnenden Willen zu äußern. Eine derartige Pflicht des Erben besteht nicht. Der Testamentsvollstrecker kann zudem ohne oder sogar gegen den Willen der Erben den Auseinandersetzungsplan durchführen. Dementsprechend muss eine Fristsetzung durch den Testamentsvollstrecker grundsätzlich rechtlich folgenlos für den Erben bleiben. Regelmäßig werden die späteren Verfügungen zur Durchführung des Auseinandersetzungsplans geduldet, worin ggf. eine konkludente Zustimmung liegen kann. Eine Annahme eines Auflassungsangebotes muss aber nicht zwingend eine Zustimmung zum gesamten Auseinandersetzungsplan sein, denn der Erbe nimmt nur eine Teilleistung entgegen. Ebenso liegt keine Zustimmung vor, wenn der Testamentsvollstrecker Vermögenswerte an den Erben überträgt oder ihm Geld überweist und dieser die Gegenstände oder Geldbeträge nicht zurückgibt. Der h.M., die eine Zustimmung und damit einen konkludent geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag aufgrund der Mitwirkungshandlung zum Auseinandersetzungsplan recht schnell annimmt, ist entgegenzuhalten, dass der einzelne Erbe zwar bei der Ausführung des Auseinandersetzungsplans mitwirkt, aber doch nur deshalb, damit er seinen Anteil erhält. Ob er gleichzeitig zusammen mit den weiteren Erben – und dies ist entscheidend – einen Vertrag mit dem Testamentsvollstrecker und gleichzeitig mit den Miterben schließen will, ist häufig fraglich. Daher muss ein gemeinsamer Vertragswille auf jeden Fall bei der konkludenten Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan deutlich werden. Das einseitige Abstellen auf die einzelne Mitwirkungshandlung der Erben ist falsch.
Rz. 16
Erteilen die Erben ihre Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan, ist fraglich, ob damit auch gleichzeitig eine Entlastung erklärt wird. Eine Zustimmung ist die Einverständniserklärung zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft. Der Auseinandersetzungsplan ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, zu dessen Wirksamkeit keine Zustimmung Dritter notwendig ist. Der Auseinandersetzungsplan hat aber für die Erben den Zweck, die Art und Weise der Auseinandersetzung zu erfahren. Er sagt aber nichts darüber aus, wie die gesamte Testamentsvollstreckung an sich verlaufen ist. Mit der Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan kann daher auch keine Entlastung verbunden sein (vgl. § 2218 Rdn 58 ff.) Sofern die Erben ihre ausdrückliche Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan erteilen, wird damit regelmäßig ein Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen. Voraussetzung ist dabei die Mitwirkung und Einigung aller Erben. Dieser Vertrag tritt dann an die Stelle des Auseinandersetzungsplans.