I. Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (Abs. 1)
Rz. 10
Bei der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans genügt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht, wenn der von ihm aufgestellte Plan einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht. Dabei handelt es sich um ein einseitiges, gegenüber den Miterben mitzuteilendes Rechtsgeschäft, welches formlos ist. Dies gilt auch dann, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören. Dem Auseinandersetzungsplan kommt lediglich schuldrechtliche Wirkung zu. Dementsprechend bedarf es noch weiterer Verfügungsakte wie z.B. Auflassung und Grundbuchumschreibung etc. Häufiger Fehler bei den Auseinandersetzungsplänen ist die gegenständliche Zuordnung unteilbarer Gegenstände unter Anrechnung auf den Erbteil an die einzelnen Erben. Eine derartige Vorgehensweise ist nur dann zulässig, wenn alle Erben mit einer Abweichung von der gesetzlichen Regelung einverstanden sind. Andernfalls droht eine Klage auf Feststellung, dass der Auseinandersetzungsplan unwirksam ist.
II. Pflicht zur Anhörung der Erben (Abs. 2)
1. Grundsätzliches
Rz. 11
Bevor der Teilungsplan durchgeführt werden kann, hat der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 die Erben zu hören. Vernünftigerweise hat die Anhörung bereits vor endgültiger Planaufstellung zu erfolgen. Die Anhörungspflicht besteht gegenüber denjenigen Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind. Für abwesende, ungeborene und – falls deren gesetzliche Vertreter an der Erbengemeinschaft beteiligt sind – minderjährige Erben ist eine Pflegerbestellung nach §§ 1909, 1911 ff. BGB erforderlich. Dabei ist für jeden betroffenen minderjährigen, abwesenden oder ungeborenen Miterben ein besonderer Pfleger zu bestellen. Ändert der Testamentsvollstrecker aufgrund der Anhörung den bisherigen Teilungsplan, sind nach Erstellung des neuen Auseinandersetzungsplans die Erben wiederum anzuhören, sofern diese nicht alle auf erneute Anhörung verzichtet haben.
2. Folgen der Unterlassung
Rz. 12
Wird die Anhörung unterlassen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans. Ggf. begründet dies aber eine Haftung des Testamentsvollstreckers. Ebenso ist eine Genehmigung des Plans durch die Erben nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker kann sogar den Plan auch gegen Einwendungen der Erben vollziehen.
3. Genehmigungspflichten
Rz. 13
Sind als Miterben minderjährige oder unter Betreuung stehende Personen vorhanden, so bedarf der Plan keiner familiengerichtlichen Genehmigung, sofern der Testamentsvollstrecker einen Plan aufstellt, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält. Sind im Plan jedoch besondere Vereinbarungen enthalten, die den Anordnungen des Erblassers oder den gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder sich nicht i.R.d. Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers halten, oder wird ein regelrechter Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, bedarf es einer familiengerichtlichen Genehmigung. Sofern die Erben selbst eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung treffen, ist diese vom Testamentsvollstrecker nur dann zu beachten, wenn es sich um eine abweichende Ausgleichspflicht nach §§ 2050 ff. BGB handelt, da diese dispositiver Natur ist (siehe Rdn 6), ferner, wenn die Erben sich gerade nicht auseinandersetzen wollen. Miterben können untereinander vereinbaren, dass die Nachlassauseinandersetzung auch nur hinsichtlich bestimmter Nachlassgegenstände auf Dauer ausgeschlossen wird. Für den betreffenden Nachlassgegenstand endet die Testamentsvollstreckung; hinsichtlich der übrigen besteht sie gegenständlich beschränkt fort. Sind alle Erben damit einverstanden, kann der Testamentsvollstrecker nach vorheriger Zustimmung entgegen etwaigen Vorgaben zur Auseinandersetzung des Erblassers eine anderweitige Auseinandersetzung planen. An eine derartige Vereinbarung der Erben ist er aber nicht gebunden. Sofern die Erben die vollständige Auseinandersetzung nicht wünschen, stellt sich die Frage nach der automatischen Beendigung der Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung. Teilweise wird die Beendigung des Amts bejaht, teilweise zu Recht wegen des nur schuldrechtlichen Charakters abgelehnt, weil ein solcher Beschluss jederzeit wieder aufgehoben werden könnte. Insofern lebt dann nach einem actus contrarius das Amt wieder auf. Der Testamentsvollstrecker darf auf jeden Fall trotz entgegenstehender Vereinbarung der Erben die Auseinandersetzung vornehmen, wenn ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auseinandersetzung vorliegt.