Rz. 45
Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft. Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonatige Übergangsfrist aus § 139 Abs. 3 HGB sämtliche Rechte der Gesellschafter-Erben wahrnehmen. Nach Ende dieser Frist ist die Testamentsvollstreckung aber nur noch unter der Voraussetzung zulässig, dass durch entsprechende Gestaltung und Maßnahmen ein neuer Komplementär in die Gesellschaft eintritt. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist es somit zwar möglich, eine Kontrolle der Gesellschafter-Erben zu erreichen, die Verlagerung der Kompetenz auf den Testamentsvollstrecker, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, kann auf diesem Wege nicht erreicht werden. Die Testamentsvollstreckung erfolgt nach der h.M. somit nur über die "Außenseite".
Rz. 46
Sofern eine Nachfolgeklausel vereinbart wurde, vollzieht sich die Vererbung durch Sondererbfolge, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Da der Erbe eine Beteiligung entsprechend seiner Erbquote durch diese Sondererbfolge erwirbt, braucht der Testamentsvollstrecker die Beteiligung als Nachlassteil unter den Miterben nicht mehr auseinanderzusetzen bzw. bis dahin zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker kann den Gesellschaftsanteil mithin nicht verwalten bzw. über ihn verfügen. Verwaltungs- und Vermögensrecht am Gesellschaftsanteil werden einheitlich vererbt. Insofern tritt keine Aufspaltung ein.
Rz. 47
Die Verwaltungstestamentsvollstreckung bzw. Dauertestamentsvollstreckung ist anders zu beurteilen. Im Unterschied zur OHG und KG wird bei der GbR bei Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Hierdurch entsteht eine Liquidationsgesellschaft, die in den Nachlass und damit unter das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers fällt. Der Testamentsvollstrecker kann alle Liquidationsansprüche für die Erben geltend machen.
Rz. 48
Bei einer Fortsetzungsklausel oder bei einer OHG bzw. KG kann der Testamentsvollstrecker ebenfalls die Abfindungsansprüche der Erben gegen die Gesellschaft geltend machen, ebenso, wenn der Erbe wahlweise nach § 139 Abs. 2 HGB von seinem ihm allein zustehenden höchstpersönlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Wird die Gesellschaft aufgrund einer Nachfolgeklausel (einfach oder qualifiziert) mit den Erben fortgesetzt, kann der Testamentsvollstrecker die Rechte eines vollhaftenden Gesellschafters nicht direkt verwalten. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel vereinbart worden, erfasst das Eintrittsrecht nicht die Testamentsvollstreckung, weil das Eintrittsrecht nicht durch Verfügung von Todes wegen, sondern durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall auf den Nachfolger übergeht. Sofern die Testamentsvollstreckung mit einer der erörterten Ersatzlösungen zusammenfällt, gilt das oben Beschriebene (wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft).
Rz. 49
Da die Gesellschafterbeziehungen höchstpersönlich sind, müssen die Gesellschafter die Rechtsausübung durch den Testamentsvollstrecker entweder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zulassen oder der Testamentsvollstreckung nachträglich zustimmen. Eine gesellschaftsvertragliche Zulassung kann bereits bei Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel unterstellt werden. Eine nachträgliche Zustimmung ist lediglich bei der Weisungsgeberlösung nicht notwendig. Des Weiteren ist der Erbe durch Auflage oder Bedingung zur Duldung der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch den Testamentsvollstrecker verpflichtet. Aufgrund der auch zwischen Gesellschafts- und Erbrecht bestehenden Haftungsdisparität sind den Ersatzlösungen sehr enge Grenzen gesetzt. Auch wenn der Erblasser sich für eine Ersatzlösung entschieden hat, ist der Testamentsvollstrecker auf die Mitwirkung bzw. Zustimmung der weiteren Alt-Gesellschafter angewiesen. Deren Nichterteilung der Zustimmung verhindert jedoch nicht die Testamentsvollstreckung an der sog. Außenseite der Gesellschaftsbeteiligung.