Rz. 65
Aufgrund der Haftungsbeschränkungen kommt es bei Kapitalgesellschaften zu weniger Problemen mit einer Testamentsvollstreckung als bei Personengesellschaften.
1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rz. 66
Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Eine Zustimmung der Mitgesellschafter ist nicht notwendig. Unter das Verwaltungsrecht fällt auch das Stimmrecht. Probleme können jedoch bestehen, wenn die höchstpersönliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung oder das Gesetz, z.B. bei Freiberufler-GmbH, vorgesehen ist. In einem solchen Fall können Verwaltungsmaßnahmen des Testamentsvollstreckers nicht die sog. Innenseite der Beteiligung betreffen. Des Weiteren ist die Kernrechtsbereichtheorie zu berücksichtigen, wonach der Testamentsvollstrecker von der Wahrnehmung von Rechten, die dem Gesellschafter als höchstpersönliches Recht zustehen, ausgeschlossen ist. Ferner besteht ein Mitwirkungsverbot an seiner Wahl zum Geschäftsführer, es sei denn, dies wurde vom Erben bzw. Erblasser ausdrücklich gestattet. Besteht ein Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG, so tritt an seine Stelle der Erbe.
Rz. 67
Da der Testamentsvollstrecker nur für den Nachlass wegen §§ 2206, 2207 BGB Verbindlichkeiten eingehen kann, wird bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen nur der Nachlass, nicht aber der Erbe persönlich verpflichtet. Die Satzung kann die Ausübung von Verwaltungsrechten durch Außenstehende und damit auch durch den Testamentsvollstrecker wirksam beschränken oder ausschließen. Eine konkludente Satzungsänderung scheidet aus, so dass ein Ausschluss im Rahmen einer Satzungsänderung notariell beurkundet sein muss. Vermögensrechtliche Ansprüche werden meist nicht unter einen solchen Ausschluss fallen. Die Übertragung der wichtigsten Gesellschafterrechte und Gesellschafterpflichten nach § 46 GmbHG auf einen Beirat verstößt gegen die Verpflichtung eines Testamentsvollstreckers zur persönlichen, vollverantwortlichen Amtsführungspflicht nach §§ 2218, 664 Abs. 1 S. 1 BGB.
Rz. 68
Für die Testamentsvollstreckung an einer GmbH & Co KG gelten die obigen Ausführungen entsprechend (vgl. Rdn 65).
2. Aktiengesellschaft
Rz. 69
Bzgl. der Aktiengesellschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GmbH. Es besteht somit eine Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, der auch die Stimmrechte sowie das Bezugsrecht aus § 186 AktG ausüben kann. Es ist möglich, dass ein Testamentsvollstrecker Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats einer AG ist, deren Aktien sich ganz oder teilweise in dem verwalteten Nachlass befinden. Die Kumulation der Ämter als Testamentsvollstrecker und Mitglied des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats scheitert insbesondere nicht an einem angeblichen Interessenkonflikt in der Person des Inhabers beider Ämter.
3. Europäische Gesellschaft (SE)
Rz. 70
Die Ausführungen zur Aktiengesellschaft gelten für die Europäische Gesellschaft (Societas Europea – SE) entsprechend.