I. Möglichkeiten der Beschränkung (Abs. 1)
Rz. 2
Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie die reine Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 BGB. Der Erblasser kann aber darüber hinaus ohne weiteres die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Aufgaben reduzieren wie z.B. die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage, Ausübung eines Stimmrechts in einer Kapitalgesellschaft oder die Zustimmung zu bestimmten Erbenverfügungen. Ferner kann ihm auch nur die Durchführung bestimmter Geschäfte untersagt werden, wie z.B. der Verkauf von Immobilien oder die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten. Werden die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf die Verwaltung einzelner Objekte – wie z.B. Immobilie, Unternehmen oder Urheberrechte – beschränkt, hat dies Auswirkungen auf die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften. So sind die Vorschriften nicht anwendbar, die die Verwaltung des ganzen Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker voraussetzen, wie z.B. § 748 Abs. 2 ZPO; § 2213 Abs. 1 BGB; §§ 779 Abs. 2 S. 2, 780 Abs. 2, 991 Abs. 2 ZPO; § 317 Abs. 2 InsO; § 359 Abs. 2 FamFG; § 40 Abs. 2 GBO.
Rz. 3
Des Weiteren können Verfügungen des Testamentsvollstreckers von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden. Dritte können nur ein (Mit-)Erbe oder ein weiterer Testamentsvollstrecker, nicht aber ein außenstehender Dritter sein. Wurde ein außenstehender Dritter ausgewählt, kann im Wege der Auslegung ggf. darin eine Mittestamentsvollstreckeranordnung oder eine Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB gesehen werden. Darüber hinaus kann durch eine auflösende Bedingung die Testamentsvollstreckung zeitlich beschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist § 2210 BGB zu beachten. Der Erblasser kann als Zeitpunkt auch einen festen Termin (auflösende Bedingung) setzen, sofern dieser konkret bestimmbar ist, wie z.B. die Beendigung der Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass gesichert ist. Ebenso ist eine Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf den Erbteil eines Miterben oder Mitvorerben möglich. Obwohl nicht geregelt ist, wie viele Rechte der Testamentsvollstrecker mindestens haben muss, darf die Beschränkung des Testamentsvollstreckers nicht so weit gehen, dass dieser keinerlei Aufgaben oder Rechte hat. So muss er mindestens eine der vom Gesetz vorgesehenen Befugnisse haben. Der Erblasser kann also dem Testamentsvollstrecker nicht die Verfügungsmacht derart entziehen, dass keiner mehr über den Nachlassgegenstand verfügen kann. Hierin läge ein Verstoß gegen § 137 BGB. Der Testamentsvollstrecker kann aber als einzige Aufgabe z.B. den Vollzug einer Auflage oder die Durchführung einer einzigen Anordnung haben.
II. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung (Abs. 2)
Rz. 4
Sofern der Testamentsvollstrecker nicht selbst die Erblasserverfügungen zur Ausführung bringen muss, kann er nach Abs. 2 die Ausführung vom Erben verlangen. Der Testamentsvollstrecker kann somit nur beaufsichtigend tätig sein, da ihm weder eine Verpflichtungs- noch eine Verfügungsbefugnis zusteht. § 2211 BGB (Verfügungsbeschränkung des Erben) und § 2214 BGB (Eigengläubiger des Erben) sind nicht anwendbar. Eine Eintragung oder ein Hinweis im Erbschein erfolgt nicht. Der Testamentsvollstrecker kann aber die Ausführung der vom Erblasser angeordneten Verfügungen verlangen, es sei denn, ein entgegenstehender Wille des Erblassers lässt sich erkennen. Hierunter fallen die Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen sowie z.B. die Herausgabe der Erbschaft an den Nacherben. Um die Ausführung sicherzustellen, kann der Testamentsvollstrecker den Vollzug im Wege der Klage durchsetzen. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker selbst keinen Schadensersatzanspruch, wenn die Auflage nicht vollzogen wird, da kein Leistungsberechtigter vorhanden ist. Für die anderen Anordnungen gilt dies nicht.