Rz. 9
Sofern die typischen Konstellationen für die Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung gegeben sind, ist daran zu denken, ggf. vorsorglich auch eine Generalvollmacht dem späteren Testamentsvollstrecker zu erteilen, damit es nicht zu einem Machtvakuum kommt. Die Anordnung der Verwaltungsvollstreckung bietet sich in zahlreichen Fällen an, wie z.B.:
▪ |
beim Dispositionsnießbrauch des Ehegatten; |
▪ |
zum Schutz des Nachlasses vor Zugriffen Dritter bei überschuldeten oder unreifen Erben/Vermächtnisnehmern (insbesondere beim sog. Behindertentestament); |
▪ |
zum Ausschluss eines verschuldeten oder unfähigen gesetzlichen Vertreters des Erben von der Nachlassverwaltung alternativ zu § 1638 BGB. |
Rz. 10
Die Verwaltungsvollstreckung ist eine Alternative zum Entzug des Verwaltungsrechts nach §§ 1638 Abs. 1, 1909 Abs. 1 S. 2 BGB, also insbesondere in den Fällen, in denen auch der gesetzliche Vertreter der Kinder Erbe ist. Zwar ist bei Verwaltungsvollstreckung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft rechtlich ausgeschlossen, dennoch kann der Testamentsvollstrecker zusammen mit den Erben sich hierüber hinwegsetzen. Will der Erblasser dies verhindern, muss er wiederum Vorsorge durch Bedingungen o.Ä. treffen. Um die Verwaltungsvollstreckung zu beseitigen, sollten neben §§ 138 und 2306 BGB die Voraussetzungen des § 2078 BGB geprüft werden, wonach die Testamentsvollstreckung angefochten werden kann, sofern ein Motivirrtum oder ein Drohungstatbestand gegeben ist. Ein Antrag beim Nachlassgericht nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB führt kaum weiter, da hierdurch nur eine Einzelmaßnahme, nicht aber die komplette Testamentsvollstreckung außer Kraft gesetzt werden kann. Eine Anwendbarkeit des § 2217 BGB scheidet bei der Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenständen aus, weil eine Freigabe eines Gegenstandes der Verwaltungsvollstreckung zuwiderläuft.
Rz. 11
Die Beschränkung des Erben etc. durch eine Verwaltungs- oder Dauervollstreckung ist nebst Dauer der Anordnung im Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen. Gesellschaftsrechtliche Befugnisse oder Beschränkungen sind nicht mit aufzunehmen. Hat das Nachlassgericht die Angaben unterlassen, so ist auf Antrag das Testamentsvollstreckerzeugnis umgehend einzuziehen, denn die Angaben haben erhebliche Auswirkungen für die Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Ohne diese einschränkenden Angaben bezeugt das Testamentsvollstreckerzeugnis, dass der Testamentsvollstrecker (nur) die Rechte aus den §§ 2203–2206 BGB hat.