I. Wirkung der Verfügungsbeschränkung (Abs. 1)
Rz. 2
Der Entzug des Verfügungsrechts der Erben hat dingliche Wirkung und stellt nicht bloß ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. § 135 BGB dar. Die Verfügungsbeschränkung der Erben gilt auch für deren gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger. Verfügt ein Erbe dennoch, so ist die Verfügung sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jedermann absolut unwirksam. Es tritt hingegen keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ein. Der Testamentsvollstrecker kann somit nachträglich das Rechtsgeschäft genehmigen. Die Verfügung wird wegen §§ 184 Abs. 1, 185 BGB durch die Genehmigung von Anfang an wirksam, auch wenn sie gegen Erblasseranordnungen verstoßen würde. Durch die unberechtigte Verfügung entsteht keinerlei Nachlassverbindlichkeit. Der Erbe wird persönlich verpflichtet, so dass der Testamentsvollstrecker selbst nicht Erfüllung leisten muss. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls des Verwaltungsrechts des Testamentsvollstreckers vom Erben verfügt wird. Insofern können die Gläubiger wegen fehlender Konnexität gegen eine derartige Forderung keine Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Testamentsvollstreckers erklären. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht gleichsam nicht. Eine Verfügung mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers durch die Erben ist hingegen möglich, was der Erblasser auch nicht durch eine Anordnung in der letztwilligen Verfügung verhindern kann.
Rz. 3
Hat der Erbe ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügt und endet das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers z.B. durch Zeitablauf, § 2217 Abs. 1 S. 2 BGB oder durch Wegfall der Testamentsvollstreckung, so tritt Heilung hinsichtlich der Erbenverfügung ein. Die Wirkung ist im Unterschied zur Genehmigung lediglich ex nunc. Allerdings kann nur dann Heilung eintreten, wenn nicht bereits der Testamentsvollstrecker selbst während seiner Testamentsvollstreckung eine abweichende Verfügung getroffen hat. Eine Verfügung des Testamentsvollstreckers geht einer unter einer aufschiebenden Bedingung des Wegfalls des Verwaltungsrechts des Testamentsvollstreckers durchgeführten Verfügung des Erben vor.
Rz. 4
Demzufolge besteht ähnlich wie bei der Vorerbschaft ein Sondervermögen des Erben, welches neben das Privatvermögen tritt. Gläubiger des Erben können wegen § 2214 BGB nicht auf dieses Sondervermögen zugreifen. Die Verfügungsbeschränkung gilt auch für ein Insolvenzverfahren, da § 80 Abs. 2 InsO nicht gilt. Des Weiteren besteht keine Einsatzpflicht hinsichtlich dieses Vermögens i.R.d. Sozialhilferechts.
II. Dauer
Rz. 5
Den Erben wird die Verfügungsbefugnis ab sofort durch den Erbfall entzogen, sofern nicht eine abweichende Erblasseranordnung vorliegt. Die Verfügungsbeschränkung gilt somit auch für die Zeit, in der der Testamentsvollstrecker das Amt entweder noch nicht angenommen hat oder Dritte bzw. das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker noch nicht bestimmt haben. Nimmt keiner das Amt des Testamentsvollstreckers an bzw. kommt es zum Wegfall des Testamentsvollstreckers, sind zwischenzeitliche Verfügungen der Erben ex tunc wirksam, da die Testamentsvollstreckung gegenstandslos geworden ist. Fällt das Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers weg, beginnt gleichzeitig die Verfügungsbefugnis der Erben und endet deren Verfügungsbeschränkung. Im Einzelnen kommt es darauf an, wie weit – in dinglicher und zeitlicher Hinsicht – der Wegfall des Verfügungsrechts des Testamentsvollstreckers geht.
III. Reichweite der Verfügungsbeschränkung
Rz. 6
Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern keine Ersatztestamentsvollstreckung diesbezüglich angeordnet wurde. Des Weiteren macht eine Vollmacht zugunsten des Erben diesen trotz angeordneter Testamentsvollstreckung verfügungsberechtigt.
Rz. 7
Unter den Begriff der Verfügung fallen u.a. Veräußerungen, Belastungen oder Verpfändung des Rechts. Er umfasst die die Rechtslage eines Gegenstandes unmittelbar ändernden Rechtsgeschäfte. Damit kann der Erbe z.B. keine Kündigung über ein Mietverhältnis des Erblassers nach § 569 BGB aussprechen oder ein Vorkaufsrecht an einer Immobilie, die im Nachlass ist, einem Dritten bewilligen. Die mietrechtliche Sondererbfolge nach Maßgabe der §§ 563, 563a BGB fällt jedoch nicht unter die Testamentsvollstreckung, da die höchstpersönlichen Rechte des Erben betroffen sind. Allerdings kann der Erbe über seinen Miterbenanteil verfügen, da dieser wegen § 2205 BGB nicht unter die Testamentsvollstreckung fällt. Er kann somit seinen Erbanteil verpfänden oder nach § 2033 BGB abtreten. Ferner werden Verwaltungsmaßnahmen nicht von § 2211 BGB umfasst. Diese können allerdings wegen § 2205 S. 2 BGB nicht entgegen dem Willen des Testamentsvollstreckers durchgesetz...