Rz. 10
Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers fehlt in den Fällen, in denen der Anspruch, der mit dem Prozess verfolgt werden soll, nicht oder nicht mehr (z.B. durch Freigabe oder Testamentsvollstrecker ist selbst Schuldner des Nachlasses) der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt. Dabei ist insbesondere die Feststellung des Erbrechts nach dem Erblasser nicht durch den Testamentsvollstrecker durchsetzbar. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker eine Klagebefugnis bzgl. des Erbrechts, sofern Unklarheiten bestehen, die zu seiner Haftung führen könnten. Er hat dann ausnahmsweise die Möglichkeit, eine Feststellungsklage einzureichen. Gleiches gilt für das Pflichtteilsrecht und für Vermächtnisse, wenn er anderenfalls sein Amt nicht sachgerecht führen kann, weil str. ist, ob er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde oder wenn davon die Art der Erbteilung abhängt. Dabei entsteht jedoch keine Rechtswirkung gegenüber den Miterben, die nicht am Rechtsstreit beteiligt waren, im Hinblick auf § 327 ZPO. Die Geltendmachung des Anfechtungsrechts nach §§ 2080 ff. BGB steht ebenfalls nur den Erben zu. Sind innere Angelegenheiten der Gesellschaft (siehe dazu § 2205 Rdn 40 ff.) betroffen, die unmittelbar auf den Mitgliedschaftsrechten der Erben beruhen, so ist eine Klage i.R.d. Gesellschaftsrechts nicht vom Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers umfasst. Dies gilt also insbesondere für Rechtsstreitigkeiten über den Kreis der Gesellschafter, wenn der Anteil an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört. Ferner kann der Testamentsvollstrecker nicht gegen einen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch erheben, da er hierfür eine Vollmacht der Erben benötigt. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn der Bescheid fälschlicherweise dem Testamentsvollstrecker zugestellt wurde und ihn als zahlungspflichtig bezeichnet, obwohl er nur Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 2 AO ist. Lässt dabei ein Einkommensteuer-Änderungsbescheid nicht erkennen, ob das Finanzamt gegenüber dem Testamentsvollstrecker eine Steuerschuld des Erblassers geltend gemacht hat und ob der Bescheid dem Testamentsvollstrecker lediglich als Zustellungsbevollmächtigtem der Erben bekannt gegeben wird, so ist der Bescheid mangels ungenügender Bezeichnung des Steuerschuldners ohnehin unwirksam. Ist dieser unwirksame Änderungsbescheid vom Testamentsvollstrecker zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so hat das Finanzgericht zu prüfen, ob über den ursprünglichen mit der Klage angefochtenen Bescheid zu entscheiden ist, und den klagenden Erben Gelegenheit zu geben, ihren Antrag entsprechend zu ändern.
Rz. 11
Es ist i.d.R. auch nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers, öffentlich-rechtliche Pflichten der Erben zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erben feststehen und die Eigentumsverhältnisse am Nachlass geklärt sind. Hat das Berufungsgericht eine Klage wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis des klagenden Erben im Hinblick auf eine bestehende Testamentsvollstreckung abgewiesen, so ist das Revisionsgericht bei Prüfung der Prozessführungsbefugnis des Klägers an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden.
Rz. 12
Des Weiteren ist § 2212 BGB nicht anwendbar für Streitigkeiten der Erben gegen den Testamentsvollstrecker selbst, also insbesondere in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker selbst Nachlassschuldner ist. Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als Nachlassschuldner kann vom Erben selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Anfechtungsrecht wegen Erbunwürdigkeit gem. §§ 2341, 2345 BGB oder nach §§ 2080 ff. BGB steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu, da ein derartiges Recht nicht in den Nachlass fällt und der Verwaltung des Testamentsvollstreckers entzogen ist. Gleiches gilt für das Recht, eine Schenkung zu widerrufen nach § 530 Abs. 2 BGB oder nach §§ 2287, 2288 BGB die Herausgabe einer Schenkung zu verlangen. In diesem Fall käme aber eine gewillkürte Prozessstandschaft des Testamentsvollstreckers in Betracht.