I. Umfang der Passivlegitimation
Rz. 3
Unter § 2213 BGB fallen z.B.:
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alle gerichtlichen Streitigkeiten, in denen wegen einer Nachlassverbindlichkeit i.S.v. §§ 1967, 1968 BGB eine Leistung aus dem Nachlass verlangt oder deren Feststellung beansprucht wird; |
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ferner solche aus einem vom Testamentsvollstrecker geschlossenen Vertrag nach § 2206 BGB. |
Rz. 4
Dabei ist es unabhängig, welche Gerichtsbarkeit verfolgt wird, so dass auch die Klage-, Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2213 BGB zu beurteilen ist. Eine negative Feststellungsklage gegen einen Dritten, der sich eines Anspruchs gegen den Nachlass berühmt, fällt nicht unter § 2212 BGB, sondern vielmehr unter § 2213 BGB. Der Erbe kann also im eigenen Namen klagen. Ferner fällt unter § 2213 BGB auch die Wiederaufnahme durch eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO. Für das Vorliegen eines Passivprozesses kommt es nicht formell auf die Parteirolle im Prozess an (formelle Beklagteneigenschaft), sondern allein materiell darauf, ob ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch "abgewehrt" wird. Haben die Erben einen Anspruch gegen den Erblasser, so bleibt dieser im Falle der Testamentsvollstreckung bestehen und geht nicht durch Konfusion unter. Im Falle der Erfüllungsweigerung kann somit der Erbe den Testamentsvollstrecker verklagen, um die Bindungswirkung durch den Testamentsvollstrecker zu beseitigen. Keine Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers besteht z.B. bei Streitigkeiten der Erbprätendenten um das Erbrecht, Streitigkeiten der Miterben untereinander über das Bestehen einer Ausgleichungspflicht gem. §§ 2050 ff. BGB, Klage wegen Erbschaftsanspruchs gegen den Testamentsvollstrecker nach § 2018 BGB. Der Testamentsvollstrecker hat hier den Nachlass nicht aufgrund eines zu Unrecht behaupteten Erbrechts in Besitz. Dementsprechend ist § 2213 BGB nicht anwendbar. Gleiches gilt bei Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker selbst, z.B. Fordern einer Amtshandlung, und für Streitigkeiten über die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, wie z.B. Wirksamkeit der Ernennung. Dabei handelt es sich um Klagen, die persönlich gegen den Testamentsvollstrecker zu richten sind.
II. Unterbrechung des Prozesses
Rz. 5
Der Testamentsvollstrecker ist unter den Voraussetzungen der §§ 241, 249 ZPO berechtigt, einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozess nach § 239 ZPO aufzunehmen. Ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet oder erlischt das Verwaltungsrecht während des Prozesses aus einem nicht in seiner Person liegenden Grund, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ein oder es muss, sofern ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, einem Aussetzungsantrag nach § 246 ZPO entsprochen werden. Der Erbe kann also bei beendeter Testamentsvollstreckung anschließend den Prozess selbst aufnehmen und weiterführen. Ist bei Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden und handelt es sich um einen Aktivprozess nach § 2212 BGB, dann ist eine Aufnahme durch die Erben grundsätzlich ausgeschlossen. Handelt es sich hingegen um einen Passivprozess nach § 2213 BGB, dann steht § 243 ZPO der Aufnahme durch die Erben nicht im Wege. In einem derartigen Fall kann der Gegner den Testamentsvollstrecker – auch nach der Aufnahme durch die Erben – sogar gegen den Willen des Testamentsvollstreckers durch Anzeige seiner Fortsetzungsbereitschaft in das Verfahren hineinziehen. Lehnt der Testamentsvollstrecker die Führung eines Prozesses ab, so können die Erben nur seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen oder ihn nach § 2216 BGB im Klageweg zur Prozessführung anhalten, wenn die Klageeinreichung ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses entspricht. Eine den Umfang der Nachlassmasse betreffende Feststellungsklage gegen Dritte können die Erben nicht erheben.
Rz. 6
Mehrere Testamentsvollstrecker nach § 2224 Abs. 1 BGB, die das Amt gemeinschaftlich führen, sind notwendige Streitgenossen gem. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Ist jedoch auch bei mehreren Testamentsvollstreckern ein Testamentsvollstrecker insoweit zur alleinigen Verwaltung des betroffenen Rechts i.S.v. § 2224 Abs. 1 S. 3 BGB berufen, kann der einzelne Testamentsvollstrecker den Prozess führen. Gleiches gilt, wenn die Prozessführung zur Erhaltung eines Nachlassgegenstandes gem. § 2224 Abs. 2 BGB erforderlich ist. In einem derartigen Fall ist auch nicht auf das Vorhandensein der Mitvollstrecker hinzuweisen. Streiten die Testamentsvollstrecker darüber, ob die von einem Testamentsvollstrecker angestrebte Klage mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers im Einklang steht, so liegt kein Streit über die Verwaltung des Nachlasses vor, über die das Nachlassgericht zu befinden hat. Zur Entscheidung dieser Frage sind die orde...