1. Urteilskraft
Rz. 22
Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben. Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch den Testamentsvollstreckers nach § 2202 Abs. 1 BGB. Ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker wirkt nicht gegen den Erben hinsichtlich einer Vollstreckung in sein eigenes Vermögen.
2. Klauselumschreibung
Rz. 23
Das Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker kann jederzeit gegen den Erben umgeschrieben werden, sofern der Titel nach § 327 Abs. 2 ZPO auch gegen ihn wirkt. Aus diesem umgeschriebenen Titel ist dann auch eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben möglich, wobei allerdings nunmehr der Erbe die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, auch wenn dies im ursprünglichen Urteil nicht nach § 780 Abs. 2 ZPO vorbehalten war. Haftet der Erbe z.B. nach § 2013 BGB unbeschränkt, ist eine auf die Haftungsbeschränkung gestützte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO unbegründet.
3. Zwangsvollstreckung
Rz. 24
Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. I.R.d. Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 727, 749, 795 ZPO. Da eine dem § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zuungunsten des Erben ergangenen Leistungsurteils nicht auch gegen den Testamentsvollstrecker. Hat der Erbe als Beklagter jedoch obsiegt, kann sich der Testamentsvollstrecker auf die Rechtskraft dieses klageabweisenden Urteils berufen, so dass eine weitere Klage gegen den Testamentsvollstrecker unzulässig wäre. Obwohl Testamentsvollstrecker und verklagter Erbe nicht notwendige Streitgenossen sind, kann es hier nicht zu divergierenden Entscheidungen kommen. Anderenfalls würde ein neues Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO gegen den Nachlass unzulässigerweise wirken. Will der Gläubiger in den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass oder Nachlassteil vollstrecken, so bedarf es ebenfalls eines Duldungsurteils nach § 748 Abs. 3 ZPO gegen den Testamentsvollstrecker. Dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst die Duldungsklage und anschließend die Leistungsklage erhoben wird.
Rz. 25
Im Verhältnis von Leistungsurteil gegen den Erben und Duldungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker tritt grds. keine Rechtskrafterstreckung ein. Eine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft tritt nicht ein. Ein Anspruch des Erben gegen den Erblasser, der regelmäßig durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in seiner Person erlischt, bleibt daher bestehen, wenn Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses angeordnet ist. Die Vorschrift des § 2143 BGB ist nicht anwendbar, wenn bereits aus anderen Gründen der Nachlass Sondervermögen geworden ist, also von dem sonstigen Vermögen des Vorerben getrennt wurde. Dies ist in den Fällen der Testamentsvollstreckung wie auch bei der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz der Fall.
Rz. 26
Da aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss regelmäßig nicht klar wird, ob der Testamentsvollstrecker persönlich haftet oder nur der Nachlass, sollte im Kostenfestsetzungsverfahren ausdrücklich eine Klarstellung erfolgen, da regelmäßig lediglich das Rubrum aus dem Urteil übernommen wird. Haftet nur der Nachlass, wird aber fälschlicherweise i.R.d. Zwangsvollstreckung eine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers angenommen, muss nach § 766 ZPO Erinnerung eingelegt werden.