Gesetzestext
(1)1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. 3Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2)Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3)Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 2213 BGB gilt ausschließlich bei Passivprozessen des Testamentsvollstreckers. Machen Dritte Ansprüche gegen den Nachlass gerichtlich geltend, kann immer der Erbe, der die Erbschaft nach § 1958 BGB angenommen hat, verklagt werden. Hat allerdings ein Testamentsvollstrecker das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Nachlasses oder des geforderten Nachlassgegenstandes, benötigt der Nachlassgläubiger auch einen Titel gegen den Testamentsvollstrecker, um nach § 748 ZPO die Zwangsvollstreckung erfolgreich betreiben zu können. Die Vorschrift des § 2213 BGB ist dreigeteilt und klärt, bei welchen Konstellationen wie verfahren werden muss. Danach ist Klage einzureichen:
▪ |
bei Anspruch gegen den Nachlass sowohl gegen Erben als auch gegen Testamentsvollstrecker nach Abs. 1 S. 1; |
▪ |
wenn der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht hat, nur gegen den Erben gem. Abs. 1 S. 2; |
▪ |
bei Pflichtteilsansprüchen und Nebenrechten nur gegen Erben nach Abs. 1 S. 3. |
Rz. 2
Eine Klage gegen die Erben vor Annahme der Erbschaft ist nicht zulässig. In diesen Fällen kann wegen Abs. 2 gegen den Testamentsvollstrecker vorgegangen werden, sofern dieser das Amt angenommen hat. Haben weder die Erben das Erbe noch der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen, ist die Klage unzulässig. Beim Testamentsvollstrecker reicht die förmliche Annahme des Amts. Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder die Inbesitznahme des Nachlasses ist nicht Voraussetzung.
B. Tatbestand
I. Umfang der Passivlegitimation
Rz. 3
Unter § 2213 BGB fallen z.B.:
▪ |
alle gerichtlichen Streitigkeiten, in denen wegen einer Nachlassverbindlichkeit i.S.v. §§ 1967, 1968 BGB eine Leistung aus dem Nachlass verlangt oder deren Feststellung beansprucht wird; |
▪ |
ferner solche aus einem vom Testamentsvollstrecker geschlossenen Vertrag nach § 2206 BGB. |
Rz. 4
Dabei ist es unabhängig, welche Gerichtsbarkeit verfolgt wird, so dass auch die Klage-, Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2213 BGB zu beurteilen ist. Eine negative Feststellungsklage gegen einen Dritten, der sich eines Anspruchs gegen den Nachlass berühmt, fällt nicht unter § 2212 BGB, sondern vielmehr unter § 2213 BGB. Der Erbe kann also im eigenen Namen klagen. Ferner fällt unter § 2213 BGB auch die Wiederaufnahme durch eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO. Für das Vorliegen eines Passivprozesses kommt es nicht formell auf die Parteirolle im Prozess an (formelle Beklagteneigenschaft), sondern allein materiell darauf, ob ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch "abgewehrt" wird. Haben die Erben einen Anspruch gegen den Erblasser, so bleibt dieser im Falle der Testamentsvollstreckung bestehen und geht nicht durch Konfusion unter. Im Falle der Erfüllungsweigerung kann somit der Erbe den Testamentsvollstrecker verklagen, um die Bindungswirkung durch den Testamentsvollstrecker zu beseitigen. Keine Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers besteht z.B. bei Streitigkeiten der Erbprätendenten um das Erbrecht, Streitigkeiten der Miterben untereinander über das Bestehen einer Ausgleichungspflicht gem. §§ 2050 ff. BGB, Klage wegen Erbschaftsanspruchs gegen den Testamentsvollstrecker nach § 2018 BGB. Der Testamentsvollstrecker hat hier den Nachlass nicht aufgrund eines zu Unrecht behaupteten Erbrechts in Besitz. Dementsprechend ist § 2213 BGB nicht anwendbar. Gleiches gilt bei Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker selbst, z.B. Fordern einer Amtshandlung, und für Streitigkeiten über die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, wie z.B. Wirksamkeit der Ernennung. Dabei handelt es sich um Klagen, die persönlich gegen den Testamentsvollstrecker zu richten sind.
II. Unterbrechung des Prozesses
Rz. 5
Der Testamentsvollstrecker ist unter den Voraussetzungen der §§ 241, 249 ZPO berechtigt, einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozess nach § 239 ZPO aufzunehmen. Ist das Amt des Testamentsvollstreckers beendet oder erlischt das Verwaltungsrecht während des Prozesses aus einem nicht in seiner Person liegenden Grund, so tritt eine Unte...