I. Reichweite des Zugriffverbotes
Rz. 2
Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich direkt gegen den Erben als Schuldner richten, also auch Forderungen, die wegen § 2211 BGB aufgrund der fehlenden Verfügungsbefugnis dann direkt gegen den Erben entstehen. Grundpfandrechte bzw. dingliche Verwertungsrechte fallen nicht unter § 2214 BGB, selbst wenn sie zur Sicherung durch den Erben bestellt wurden. Das dingliche Recht wirkt somit auch gegen den Testamentsvollstrecker und kann geltend gemacht werden.
Rz. 3
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat. Das Teilungsverbot wirkt auch bei Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers. Dementsprechend ist das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 181 Abs. 1 S. 1. Hs. 2 ZVG dem Erben nicht durch das Teilungsverbot genommen, sondern durch die Testamentsvollstreckung. Auch bei einer Abwicklungsvollstreckung ist ein Versteigerungsantrag des einzelnen Erben nicht möglich. Der Pfändungspfandgläubiger kann nur den Anspruch des Erben gegen den Testamentsvollstrecker, dass dieser die Auseinandersetzung bewirkt, geltend machen. Dieser Anspruch ist aber kein Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft i.S.d. § 181 Abs. 2 ZVG, da der Testamentsvollstrecker nicht an § 753 BGB gebunden ist und damit zwischen Versteigerung und Freihandverkauf wählen kann. Die Veräußerung eines Grundstücks wird durch eine Pfändung des Erbteils nicht blockiert.
Rz. 4
Ein durch Testamentsvollstreckung beschränktes Vermächtnis in Form eines Geldbetrags, aus dem der Testamentsvollstrecker nach seinem billigen Ermessen dem Vermächtnisnehmer neben seinen weiteren Einnahmen für seine Lebensführung und den Lebensunterhalt die notwendigen Beträge zu überlassen hat, kann unter Heranziehung auch aller Umstände außerhalb des Testaments dahin ausgelegt werden, dass nicht der allgemeine Lebensunterhalt finanziert werden soll. Damit stellt es grundsätzlich kein verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II dar. Bei Einstufung als Vermögen kämen Erben Freibeträge gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II zugute. Nach der Entscheidung des BSG vom 24.2.2011 ist Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Tritt ein Hilfebedürftiger als (Mit-)Erbe die Gesamtrechtsnachfolge an, ist ein sich aus dem Erbe ergebender Geldbetrag als Vermögen einzuordnen, da die Erbschaft unmittelbar kraft Gesetzes auf die Erben übergeht. Wird der Hilfebedürftige dagegen als Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall lediglich Inhaber einer Forderung gegen den Nachlass, handelt es sich im Zeitpunkt des Zuflusses des Geldbetrags um Einkommen.
Eine derartige Testamentsbestimmung ist nicht sittenwidrig zulasten des Trägers der Grundsicherung. Im Rahmen eines "Behindertentestaments" bleibt der Testamentsvollstrecker über das der Vorerbschaft der Betreuten unterliegende Vermögen auch dann allein verfügungsbefugt und gibt dieses der Betroffenen nicht frei, wenn er ein Sparbuch auf den Namen der Betreuten anlegt, jedoch der kontoführenden Bank seine alleinige Verfügungsbefugnis offenlegt.
Rz. 5
Ein Betreuer kann grundsätzlich keine Vergütung aus einem dem Betreuten angefallenen Nachlassvermögen erhalten, wenn Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist und die Auslegung nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln. Allerdings führt die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-)Erbschaft auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte. Nach Ansicht des BGH entfällt die Mittellosigkeit selbst dann nicht, wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt.