I. Zeitpunkt der Erstellung (Abs. 1)
Rz. 2
Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker hat unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfolgen. Der Testamentsvollstrecker darf also nicht abwarten, bis ihm das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird. Kommt es aber bei der Erfassung der Vermögenswerte zu erheblichen Schwierigkeiten, kann sich die Frist angemessen verlängern. Allerdings muss der Testamentsvollstrecker alle Anstrengungen unternehmen, um dem Erben so schnell wie möglich das Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses hat zudem nach der Annahme des Amts zum Testamentsvollstrecker unaufgefordert zu erfolgen. Hat der Testamentsvollstrecker sein Amt gekündigt und noch kein Verzeichnis erstellt, so braucht er nicht nachträglich ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Kommt der Erbe, insbesondere aber der Vermächtnisnehmer, durch das Nichterstellen eines Nachlassverzeichnisses allerdings zu Schaden (der schwer zu beweisen ist), muss der zur Unzeit kündigende Testamentsvollstrecker aber mit Haftungsansprüchen der Erben gem. § 2219 BGB rechnen.
Rz. 3
Nach dem Wortlaut besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses nur gegenüber dem Erben. Ein Nacherbe hat den Anspruch nach Eintritt des Erbfalls. Ebenso ein Pfändungspfandgläubiger des Erbteils, wie gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten an einem Erbteil oder an einer Erbschaft (vgl. §§ 1035, 1068 BGB). Ein Nachfolge-Testamentsvollstrecker hat ein Nachlassverzeichnis nur dann zu erstellen, wenn dieses von seinem Vorgänger noch nicht erstellt wurde. Weitere Dritte, wie bspw. Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte, sollen die Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses nicht verlangen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtigerweise kann sich aus der Haftungsvorschrift des § 2219 BGB die mittelbare Verpflichtung ergeben, dem Vermächtnisnehmer oder auch Wertauflagenbegünstigten ein Nachlassverzeichnis im Einzelfall vorzulegen.
Rz. 4
Wegen § 2220 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker von seiner Verpflichtung der Übermittlung des Nachlassverzeichnisses nicht befreien. Hingegen kann der Erbe seinerseits auf ein Nachlassverzeichnis verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen, wobei jedoch allein vom Zeitablauf her nicht von einem Verzicht ausgegangen werden kann. Vielmehr müssen weitere Umstandsmomente hinzukommen.
II. Inhalt des Nachlassverzeichnisses (Abs. 1 und 2)
Rz. 5
Nach Abs. 1 erstreckt sich die Pflicht nur auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände. Ist als Ersatzlösung bei Testamentsvollstreckung über einzelkaufmännische Unternehmen die Treuhandlösung gewählt worden, bei der der Testamentsvollstrecker Inhaber des Geschäfts ist, jedoch für Rechnung des Erben, ist Abs. 1 analog anzuwenden. Zunächst sind alle Nachlassgegenstände und -rechte nebst -verbindlichkeiten, mithin alle Aktiva und Passiva, vollständig aufzulisten. Es gilt der Grundsatz der Vollständigkeit der Nachlasserfassung. Ist der Testamentsvollstrecker nicht sicher, ob weitere Gegenstände oder Rechte als Aktiva oder Passiva zugerechnet werden können, hat er zumindest einen Hinweis für die Erben zu erteilen. Eine genaue Beschreibung der Nachlassgegenstände ist nicht erforderlich, ebenso ist keine Wertangabe der Nachlassgegenstände zwingend. Sämtliche Gegenstände müssen anhand des Verzeichnisses individualisiert werden können. Aus diesem Grund ist auch eine summarische Bezeichnung von Wertpapieren nicht ausreichend. Vielmehr ist die Bank und Depot-Nummer anzugeben. Da § 2215 BGB eine sehr sorgfältige Nachlasserfassung erfordert, hat der Testamentsvollstrecker von sich aus den Nachlass zu sichten und genau zu ermitteln, wobei er sogar verpflichtet ist, alle ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dem Testamentsvollstrecker steht daher ein Auskunftsanspruch wegen lebzeitiger Schenkungen zu, um einerseits Ausgleichungspflichten bewerten und andererseits die Erbschaftsteuererklärung (wegen § 14 ErbStG) richtig ausfüllen zu können. Belege müssen dem Nachlassverzeichnis ebenso wenig beigefügt werden wie Wertangaben. Sofern allen Erben die Aufstellung eines Teilverzeichnisses genügt oder diese auf die Aufnahme von bestimmten Gegenständen verzichten, ist das Bestandsverzeichnis dennoch vollständig errichtet.
Rz. 6
Nach Abs. 2 ist das Nachlassverzeichnis mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen. Handelt es sich beim Testamentsvollstrecker um eine juristische Person, kann wegen der Höchstpersönlichkeit nur der zur gesetzlichen Vertretung Berufene persönlich unterzeichnen. Bei Banken ist dies z.B. der Bankvorstand, allenfalls der Prokurist, nicht aber eine andere Person, selbst wenn diese das Verzeichnis erstellt hat. Nicht den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht ein Nachlassverzeichnis, welches a...