Rz. 15

Sofern der Erblasser in seinem Testament besondere Anordnungen für die Verwaltung getroffen hat, so ist wegen Abs. 2 S. 1 der Testamentsvollstrecker hieran gebunden. Derartige Anordnungen können z.B. das Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen, die Verwendung von Nachlasserträgen oder die Zuteilung von Nachlassgegenständen bei der Nachlassteilung betreffen. Ebenso können per Verwaltungsanordnungen die Rechte der Erben erweitert werden, wenn bspw. die Zustimmung vor bestimmten Maßnahmen von den Erben eingeholt werden muss. Sofern mit Verwaltungsanordnungen übermäßige Beschränkungen der Erben bewirkt werden sollen, können sie gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.[23] Verwaltungsanordnungen sind insbesondere von bloßen Wünschen des Erblassers abzugrenzen, die den Testamentsvollstrecker nicht unbedingt binden.[24] Zu Lebzeiten erteilte bindende Weisungen außerhalb einer letztwilligen Verfügung binden zwar den Testamentsvollstrecker, können aber vom Erben nach § 671 BGB jederzeit widerrufen werden.[25] Des Weiteren müssen die Anordnungen nach § 2216 BGB von den Beschränkungen nach § 2208 BGB abgegrenzt werden. Verwaltungsanordnungen wirken lediglich schuldrechtlich, so dass im Außenverhältnis gegenüber Dritten die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht eingeschränkt wird, selbst wenn dem Dritten der Missbrauch des Verwaltungsrechts nicht erkennbar war oder er ihn sogar erkannt hat.[26] Allerdings ist dann von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen, die gegenüber den Erben zu einer Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe des § 2219 BGB führen kann. Ebenso ist dann auch ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB gegeben.

 

Rz. 16

Sofern eine verbindliche Verwaltungsanordnung vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker diese zu beachten. Wenn eine Verwaltungsanordnung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt, so ist diese nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB. In einem solchen Fall sollte der Testamentsvollstrecker die Nichtigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage klären. Die Befolgung einer bindenden Verwaltungsanordnung kann vom Erben und Vermächtnisnehmer verlangt und im Klageweg verfolgt werden. Des Weiteren kann die Nichtverfolgung einer bindenden Verwaltungsanordnung als Pflichtverletzung, ggf. zur Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB führen. Im Einverständnis aller Erben kann der Testamentsvollstrecker Verfügungen treffen, die einer bindenden Anordnung des Erblassers zuwiderlaufen.

 

Rz. 17

Eine Verwaltungsordnung muss, um bindend zu wirken, im Rahmen einer letztwilligen Verfügung getroffen werden. Außerhalb von letztwilligen Verfügungen getroffene Anordnungen können lediglich i.R.d. Auslegung der letztwilligen Verfügungen herbeigezogen werden. Die Nichtberücksichtigung derartiger Anordnungen führt nicht zu einem Entlassungsgrund nach § 2227 BGB.[27]

[23] OLG München JFG 14, 428.
[25] MüKo/Zimmermann, § 2216 Rn 15.
[26] Soergel/Damrau, § 2216 Rn 17.
[27] BeckOK BGB/Lange, § 2216 Rn 29.

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