I. Anspruchsinhaber
1. Erbe
Rz. 3
Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666–668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbfalls zu. Dieser muss zunächst seine Rechte gegenüber dem Vorerben geltend machen, nicht jedoch vor Eintritt des Erbfalls gegen den Testamentsvollstrecker. Trotz fehlenden gesetzlichen Verweises in § 2218 BGB müssen auch weitere Personen gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein Informationsrecht haben. Im Einzelnen kommt es insbesondere darauf an, wer Haftungsgläubiger des Testamentsvollstreckers sein könnte.
2. Vermächtnisnehmer
Rz. 4
Grundsätzlich bestehen keine Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aus § 2218 BGB gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Es ist aber anerkannt, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und auf Auskunftserteilung in den Fällen hat, in denen ihm gleichzeitig der Nießbrauch am Nachlass oder an einem Erbteil zugewendet worden ist. Zudem ist dem Vermächtnisnehmer ein eigenständiges Auskunftsrecht und Rechenschaftsrecht zuzubilligen, wenn ein solches ausdrücklich oder aber wenigstens konkludent mitvermacht ist. Letztere Fälle sind insbesondere gegeben, wenn der Vermächtnisnehmer ohne Auskunft den Umfang oder den Gegenstand des Vermächtnisses selbst nicht bestimmen kann, weil es sich z.B. um ein Vermächtnis eines Sachinbegriffs mit wechselndem Bestand oder wechselnder Bezugsgröße handelt.
3. Erbteilserwerber, Pfändungsgläubiger
Rz. 5
Des Weiteren sind diejenigen Personen auskunfts- und rechenschaftsberechtigt, die den Erbteil erworben oder gepfändet haben. Wird der Erbteil oder die Erbschaft nach Maßgabe des § 2371 BGB an einen Dritten verkauft, so gehen ab Erfüllung und nicht schon durch den schuldrechtlichen Vertrag die Informationsansprüche als Nebenrechte entsprechend §§ 401, 413 BGB durch Einzelübertragung der Sachen und Rechte über. Wird z.B. der Anteil eines Miterben durch einen Gläubiger gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet, werden auch ohne ausdrückliche Erklärung automatisch die Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung mitgepfändet. Eine isolierte Pfändung dieser Hilfsrechte ist jedoch nicht gem. § 851 ZPO möglich.
4. Testamentsvollstreckernachfolger
Rz. 6
Des Weiteren sind nach einhelliger Auffassung die in Abs. 1 genannten Vorschriften auch auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und seinem Nachfolger anwendbar. Damit ist das Recht der Erben, selbst zusätzlich noch Rechnungslegung etc. zu verlangen, nicht ausgeschlossen. Erteilt der Testamentsvollstreckernachfolger seinem Vorgänger Entlastung, kann dies wegen der fehlenden Vertretungsbefugnis keine Auswirkungen auf Rechte der Erben gegenüber dem ehemaligen Testamentsvollstrecker haben. Es besteht für einen früheren Testamentsvollstrecker eine Verpflichtung gegenüber dem gegenwärtigen Testamentsvollstrecker zur Erstellung eines Verzeichnisses des Nachlasses, und zwar zum einen bezogen auf den Zeitpunkt des Amtsantritts, zum anderen bezogen auf den Endzeitpunkt seines Amts. Auf den Tag des Erbfalls oder den gegenwärtigen Zeitpunkt besteht ein solcher Anspruch dagegen nicht.
5. Pflichtteilsberechtigter
Rz. 7
Dem Pflichtteilsberechtigten bzw. sonstigen Dritten steht kein Informationsrecht und damit auch kein Rechenschaftsrecht zur Seite. Allerdings wird in der neueren Lit. zum Pflichtteilsrecht dem Pflichtteilsberechtigten mit Hilfe einer teleologischen Reduktion des § 2213 Abs. 1 BGB ein direktes Auskunfts- und Wertermittlungsrecht gegenüber dem Testamentsvollstrecker zugestanden.
6. Auflagenbegünstigter
Rz. 8
Gleiches wird auch dem Auflagenbegünstigten verwehrt. Dies ist in seiner Absolutheit nicht richtig. Wie beim Vermächtnisnehmer kann es desgleichen beim Auflagenbegünstigten Konstellationen geben, bei denen man diesem ein eigenständiges Informations- und Rechenschaftsrecht zubilligen muss. So kann z.B. durch eine Auflage einem Miterben oder einem Dritten ohne Weiteres ein Vermögensvorteil zugewandt werden. Dies...