Rz. 70
Zu beachten ist, dass die Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht nicht durch den Erben eingeklagt werden kann, sondern nur die Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht. Eine Nichtbeachtung der Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht kann ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 2219 BGB auslösen oder einen Entlassungsgrund gem. § 2227 BGB darstellen. Die Klage auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung kann im Wege der Stufenklage mit dem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden werden. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die zweite Stufe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter eine Bedingung gestellt werden sollte, da andernfalls Zwangsvollstreckungs- und Abgrenzungsprobleme bestehen könnten. Bei der Klage handelt es sich nicht um eine Amtsklage, da das Urteil nicht gegen den Amtsnachfolger wirkt, aber gegen die Erben des Testamentsvollstreckers. Verweigert der Testamentsvollstrecker trotz Verurteilung weiterhin die Auskunft, müssen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, und zwar als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO (Anordnung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft). Bei einer Verurteilung zur Auskunft (ggf. zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen und keine Rechnung legen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist.
Rz. 71
Aufgrund der strengen Vorgaben des § 52 BRAO sowie der §§ 305 ff. BGB bietet eine Haftungsvereinbarung dem Anwalt keine absolute Sicherheit in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker. Im Einzelfall könnte hier eine einfache Entlastung besseren Haftungsschutz bieten, weil gerade dann keine Vereinbarung i.S.d. vorgenannten Vorschriften besteht.