Rz. 38
Als dritten Unterpunkt der Informationsrechte aus §§ 666, 2218 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechenschaftslegung. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker Miterbe ist.
aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung
Rz. 39
Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich nur graduell, sowohl in der Pflichtentstehung und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Sie sind lediglich unterschiedliche Ausgestaltungen einer einheitlichen Auskunftsverpflichtung im weiteren Sinne. Im Gegensatz zur Aufklärungspflicht, die retrospektiv und auf früheres Verhalten sowie Aufklärung von Umständen, die dem Erben bislang verborgen geblieben sind, gerichtet ist, sind die Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht nach vorne gerichtet. Beide Informationspflichten sollen dem Erben Informationen über noch unbekannte Umstände geben, damit er neue Dispositionen treffen kann. Die Rechenschaftspflicht geht in ihrer Intensität weiter als der einfache Auskunftsanspruch.
Rz. 40
Wurde Rechenschaft abgelegt, ist der Auskunftsanspruch verbraucht und es kann kein Anspruch mehr auf Auskunft hinsichtlich des gleichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Bzgl. der Beschränkungen des Rechenschaftsanspruchs gelten die gleichen Grundsätze wie beim besonderen Auskunftsanspruch.
Rz. 41
Ein weiterer Unterschied zur Aufklärungspflicht ist, dass die Rechenschaft immer schriftlich und nur auf Verlangen abgelegt werden muss. Inhaltlich erfordert sie genauere Informationen als die Auskunftspflicht. Dabei müssen der gesamte Ablauf und alle Ergebnisse der Geschäftstätigkeit genau dargestellt werden. Nicht ausreichend ist, wenn Belege ohne eine übersichtliche Aufstellung quasi ungeordnet vorgelegt werden, verbunden mit dem Angebot, diese mündlich zu erläutern. Inhaltlich muss die Rechenschaftslegung vollständig sein, mindestens alle erheblichen Tatsachen enthalten, richtig und damit mit größtmöglicher Sorgfalt erteilt, übersichtlich und verständlich sein. Des Weiteren muss derjenige, dem gegenüber die Rechenschaft abgelegt wird, den Inhalt nachprüfen können.
Rz. 42
Sofern die Rechenschaftslegung eine Schlussrechnung darstellt, muss sie alles enthalten, was Relevanz zum Nachlass hat oder auch nur haben kann. Muss der Testamentsvollstrecker eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung durchführen, ist eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben i.R.d. Rechnungslegung zu erteilen. Die Vorlage von Belegen muss nur in den üblichen Fällen nach § 259 Abs. 1 BGB erfolgen, wobei die Möglichkeit der Einsichtnahme ausreichend ist. Hinsichtlich des Umfangs der Rechenschaftsablegung ist in den vorgenannten Fällen § 259 Abs. 1 BGB neben § 666 BGB anzuwenden. Sind erforderliche Belege verlorengegangen, so sind sie zu rekonstruieren oder Ersatz zu beschaffen. In diesem Zusammenhang wird von Rechnungslegung als Spezialfall der Rechenschaftsablegung gesprochen.
Rz. 43
Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so kann jeder Miterbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker den Rechenschaftsanspruch geltend machen. Da es sich um einen Anspruch aus dem Nachlass handelt, kann aber wegen § 2039 BGB nur Leistung an alle Miterben verlangt werden. Sofern dies keine besonderen Mühen und Kosten bedeutet, ist es anerkannt, dass der Testamentsvollstrecker jedem Berechtigten einen Rechenschaftsbericht zukommen zu lassen hat. Wegen der heutigen kostengünstigen Möglichkeiten bei der Fertigung von Kopien oder dem Mailen ist dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich eine Mitteilung an jeden Erben zumutbar.
Rz. 44
Da das Bestehen einer Erbengemeinschaft wegen § 2039 BGB die Erfüllung des Rechnungslegungs- und Rechenschaftslegungsanspruchs behindern kann, werden in der Kautelarpraxis sog. Vertreterklauseln in die letztwillige Verfügung aufgenommen. Danach bestimmt der Erblasser, dass nur ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft den jährlichen Rechnungslegungsanspruch geltend machen kann und dieser auch nur gegenüber diesem zu erfüllen ist. Sofern der Erblasser nicht die Person des Vertreters bestimmt, verstößt eine derartige Klausel nicht gegen § 2220 BGB, da hierdurch lediglich die gesetzlichen Erbenrechte modifiziert, nicht aber ausgeschlossen werden. Der Erblasser kann den Erben einen Vertreter aufzwingen, wenn der Vertreter aus der Erbengemeinschaft stammt, da dann das Prinzip der Selbstorganschaft beachtet sei. Allerdings können die Erben wiederum jeder für sich die Rechte dann ausüben, wenn der Vertreter selbst untätig ist oder aber keine Einigung auf einen Vertreter erzielt werden kann. Nur die Personen, die Rechenschaft vom Testamentsvollstrecker verlangen können, haben auch das Recht, auf die Rechenschaftsablegung zu verzichten. Ein Verzicht für die Erben etc. im Rahmen einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser ist nicht möglich.
Rz. 45
Ist der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben, so ist er gem. ...