Rz. 13
Befreiungsvermächtnisse, Vermächtnisse auf Anspruch auf Entlastung oder ein Vermächtnis auf Verkürzung der Verjährungsfrist wegen des Umgehungsverbotes des § 2220 BGB hinsichtlich der Haftung sind unwirksam. Als probates Mittel zur Klärung der eigenen Haftung als Testamentsvollstrecker im Vorfeld eignet sich die Einwilligungsklage nach § 2206 Abs. 2 BGB. Der Testamentsvollstrecker sollte auf jeden Fall mit den Erben im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages dafür Sorge zu tragen, dass eine Regelung zur Verjährung der Haftungsansprüche getroffen wird. In der Praxis einfacher durchsetzbar wird aber die sog. "Entlastung" sein (vgl. dazu § 2218 Rdn 58). Eine Entlastung muss nicht unbedingt gleichbedeutend mit einer vollständigen "Enthaftung" sein. Eine Enthaftungsvereinbarung könnte nach erfolgter ausdrücklicher Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages erfolgen. Hierauf sollte der Testamentsvollstrecker hinwirken. Auf jeden Fall sollte die Reichweite i.R.d. Vereinbarung deutlich gemacht und zudem klargestellt werden, dass die Erben keine Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker mehr geltend machen können.
Rz. 14
Die Klage auf Schadensersatz ist gegen den Testamentsvollstrecker persönlich zu richten. Klagegegner ist somit nicht der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amts. Daher handelt es sich auch um eine Klageänderung, wenn man von einer Klage auf Erfüllung (Klagegegner: Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amts) auf eine Schadensersatzklage übergeht. Insofern sind wegen der fehlenden Parteiidentität diesbzgl. keine Eventualanträge möglich (z.B. Hauptklage auf Erfüllung, hilfsweise Schadensersatz). Im Falle seines Unterliegens trägt der Testamentsvollstrecker die Kosten persönlich. Im Gegenzug hat der Testamentsvollstrecker selbst auch die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage einzureichen. Sofern der Testamentsvollstrecker mit einer Forderung gegen die Schadensersatzforderung nur eines Erben, der allein seinen eigenen Anspruch geltend macht, die Aufrechnung erklären will, beschränkt sich die Aufrechnung auf den Anteil des Vergütungsanspruchs, der der Quote des Erben entspricht.
Rz. 15
Der Haftungsgläubiger hat im Prozess gegen den Testamentsvollstrecker den Schaden zu beweisen, die Kausalitätsgesichtspunkte vorzutragen, die für die gerichtliche Würdigung i.R.d. § 287 ZPO ausreichen, und die objektive Pflichtverletzung darzutun. Der Testamentsvollstrecker muss sich in Bezug auf die subjektive Seite der Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren. Besonderheiten gelten, wenn der Testamentsvollstrecker eine in den Nachlass fallende Gesellschaft zu verwalten hat.