Rz. 17
Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb werden sie häufig, aber falsch, bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen Vergütungszuschlägen.
Diese Vergütungsempfehlung hat zwischenzeitlich zu Recht ihre Bestätigung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden. Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers kann aber niemals eine rein schematische Anwendung einer Tabellenvergütung herangezogen werden
a) Regelvergütung
Rz. 18
Vergütungsgrundbetrag: |
|
bis 250.000 EUR |
4 % |
bis 500.000 EUR |
3 % |
bis 2.500.000 EUR |
2,5 % |
bis 5.000.000 EUR |
2 % |
über 5.000.000 EUR |
1,5 % |
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.
Beispiel
Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR (= 4 % aus 250.000 EUR).
Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker wegen der dann geringeren Belastung anstelle des vollen Grundbetrags 2/10 bis 5/10 des Grundbetrags.
b) Abwicklungsvollstreckung
Rz. 19
Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht. Im Einzelnen:
a) Aufwendige Grundtätigkeit |
Konstituierung des Nachlasses aufwendiger als im Normalfall |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 |
Fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit |
b) Auseinandersetzung |
Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 |
Fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags |
c) Komplexe Nachlassverwaltung |
Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohe oder verstreute Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland) |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig wie vor |
d) Aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgabe |
Bei Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung des Nachlasses |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Zusammen mit Zuschlag nach c) i.d.R. nicht mehr als 5/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig wie vor |
e) Steuerangelegenheiten |
Buchst. a) erfasst nur die Erbschaftsteuer; nicht jedoch die bereits vorher entstandenen oder danach entstehenden Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten Soweit Steuerangelegenheit nur einzelne Nachlassgegenstände erfasst, bestimmt sich Zuschlag nur aus deren Wert, jedoch mit den o.g. Prozentzahlen, die für den Gesamtnachlass gelten |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig bei Abschluss der Tätigkeit |
Gesamtvergütung |
Soll das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten |
|
|
c) Dauervollstreckung
Rz. 20
Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet:
Normalfall |
Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus |
⅓ bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags |
Fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, also i.d.R. jährlich |
Geschäfts betrieb / Unternehmen |
Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand |
10 % des jährlichen Reingewinns |
|
|
Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter |
Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme |
Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen |
|
Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) |
Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden |
Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen |
d) Periodische Verwaltungsgebühr
Rz. 21
Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins gehen von ⅓ bis ½ % des gegebenen Nachlassbruttowertes oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags aus.
e) Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit
Rz. 22
Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand |
10 % des jährlichen Reingewinns |
Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter |
Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme |
Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) |
Branchenü... |