Rz. 9
Da im Einzelfall problematisch ist, welche Vergütung angemessen ist, wurden von Rspr. und Lit. Vergütungstabellen entwickelt. Gebräuchlich sind folgende Vergütungstabellen:
1. Rheinische Tabelle
Rz. 10
Die sog. Rheinische Tabelle ist die am längsten praktizierte und auch bekannteste unter den Vergütungstabellen. Sie wurde 1925 entwickelt und ist heute ohne Modifizierungen nicht ohne Weiteres anwendbar. Teilweise wird daher im Schrifttum gefordert, gewisse Zuschläge zu diesen Sätzen zu machen, und zwar von 20–40 % bzw. 50 %.
Rz. 11
Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
Bruttowert |
|
bei einem Nachlass bis zu 10.2.258,84 EUR (20.000 RM) |
4 % |
darüber hinaus bis zu 51.129,19 EUR (100.000 RM) |
3 % |
darüber hinaus bis zu 511.291,88 EUR (1.000.000 RM) |
2 % |
darüber hinaus |
1 % |
Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z.B. beim Vorhandensein von Minderjährigen, oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden, auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein.
Rz. 12
Die damaligen RM-Beträge verstanden sich ehemals in DM und sind nunmehr in Euro zur besseren Darstellung konvertiert. Die angegebenen Prozentsätze ab Nr. 2 sind jeweils für den entsprechenden Mehrbetrag anzuwenden. Teilweise wird vertreten, der Testamentsvollstrecker könne zusätzlich zu der Gebühr nach § 2221 BGB für die Konstituierung eine Sondergebühr verlangen, wenn er hierfür im besonderen Maße umfangreich und verantwortungsvoll tätig werden musste. Andererseits soll sich die "Rheinische Tabelle" nur auf die Konstituierungsgebühr beziehen. Weiteren Stimmen in der Lit. nach soll sie die Verwaltungsgebühr abdecken. Richtigerweise wird dem Wortlaut der Tabelle nach die Gebühr eine "normale Konstituierung" und eine Verwaltung in überschaubarer Zeit mit anschließend normaler Abwicklung umfassen.
2. Möhring’sche Tabelle
Rz. 13
Diese Tabelle wird in der Praxis sehr häufig verwendet und bietet sich gerade bei Kleinnachlässen an, um eine höhere Vergütung als nach der "Rheinischen" zu erreichen.
Aktivnachlass |
20.000 DM |
7,5 % |
12.500 EUR |
7,5 % |
100.000 DM |
5,82 % |
25.000 EUR 50.000 EUR |
7 % 6 % |
1.000.000 DM |
3,82 % |
100.000 EUR 200.000 EUR |
5 % 4,5 % |
2.000.000 DM |
2,81 % |
500.000 EUR 1.000.000 EUR |
4 % 3 % |
Nach der "neuen Tabelle" ist bei Nachlässen über 2 Mio. DM oder 1 Mio. EUR die Vergütung dadurch zu ermitteln, dass aus dem über 2 Mio. DM resp. 1 Mio. EUR liegenden Wert 1 % errechnet und dieser Betrag dem Vergütungssatz für 2 Mio. DM bzw. 1 Mio. EUR hinzugerechnet wird. Euro-Berechnungsbsp.: Aktivnachlass 268.000 EUR = 4,5 % aus 200.000 EUR sowie 4 % aus 68.000 EUR. |
3. Eckelskemper’sche Tabelle
Rz. 14
bei einem Nachlass bis zu |
50.000 EUR |
4 % |
für einen Mehrbetrag bis zu |
250.000 EUR |
3 % |
für einen Mehrbetrag bis zu |
1.250.000 EUR |
2,5 % |
für einen weiteren Mehrbetrag bis zu |
2.500.000 EUR |
2 % |
für Werte darüber hinaus |
|
1 % |
4. Tschischgale Tabelle
Rz. 15
Aktivnachlass |
|
Regelfall |
schwieriger |
bis zu |
20.000 DM |
5 % |
6 % |
bis zu |
100.000 DM |
3,75 % |
4 % |
bis zu |
1.000.000 DM |
2,5 % |
3 % |
darüber hinaus |
|
1,25 % |
1,5 % |
5. "Berliner Praxis"
Rz. 16
Die sog. Berliner Praxis geht bei Beträgen bis 2.556,46 EUR (5.000 DM) von einem erhöhten Prozentsatz aus.
bis zu |
2.556,46 EUR (5.000 DM) |
10 % |
darüber hinaus bis zu |
10.225,85 EUR (20.000 DM) |
6 % |
darüber hinaus bis zu |
25.564,59 EUR (50.000 DM) |
4 % |
darüber hinaus bis zu |
51.129,19 EUR (100.000 DM) |
3 % |
darüber hinaus bis zu |
511.291,88 EUR (1 Mio. DM) |
2,4 % |
darüber hinaus bis zu |
1.022.583,70 EUR (2 Mio. DM) |
1,2 % |
darüber hinaus |
|
1 % |